Dem Beschwerdeführer stehen neben den Terminsgebühren eine Grundgebühr sowie eine Verfahrensgebühr und darüber hinaus auch die Kostenpauschale nach Nr. 7002 VV zu.

a) Die Frage, ob dem Verteidiger, der lediglich für einen von mehreren Hauptverhandlungsterminen bestellt worden ist, über die Terminsgebühr hinaus weitere Gebühren (Grundgebühr, Verfahrensgebühr) zuzubilligen sind, wird in der Rspr. der Oberlandesgerichte nicht einheitlich beurteilt. Auf der einen Seite wird darauf hingewiesen, es sei allgemein anerkannt, dass sich der bestellte Verteidiger bei vorübergehender Verhinderung mit Genehmigung des Gerichts durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen könne. Dann müsse dem Gericht auch die Möglichkeit offen stehen, den Vertreter nur für den Zeitraum der Abwesenheit des Beistandes beizuordnen. Der Anspruch des Vertreters könne aber nicht höher sein, als er wäre, wenn der Rechtsanwalt ohne Beiordnung als Vertreter des Beistandes aufgetreten wäre (KG NStZ-RR 2005, 327 [= AGS 2006, 177]). Die Grund- und die Verfahrensgebühr fielen nach der Systematik des RVG nur einmal an, so dass der Verteidiger, der vertretungsweise nur einen Termin wahrgenommen habe, diese Gebühren nicht erhalte (OLG Hamm v. 28.11.2006 – 3 Ws 569/06). Der als Vertreter fungierende Verteidiger könne nicht mehr Gebühren erhalten als der Verteidiger, den er vertrete (KG v. 8.12.2006 – 3 Ws 353/06, StraFo 2008, 349; LG Düsseldorf v. 4.10.2007 – 14 Qs 106/07). Würden dem Vertreter auch die Grund- und die Verfahrensgebühr zugesprochen, könnten die Verteidiger beliebig mehrere Gebührentatbestände zur Entstehung bringen (OLG Celle v. 10.10.2006 – 2 Ws 258/06). Deshalb sei nur die Terminsgebühr zuzubilligen (ebenso OLG Brandenburg v. 25.8.2009 – 2 Ws 111/09; OLG Celle v. 25.8.2006 – 1 Ws 423/06, NdsRpfl 2009, 141 = NStZ-RR 2009, 158 [LS]).

Dem wird entgegen gehalten, dass die StPO eine Beiordnung lediglich als Vertreter des bereits bestellten Pflichtverteidigers nicht kenne. Durch die Bestellung für einen Terminstag anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers werde ein eigenständiges, öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet, aufgrund dessen der bestellte Verteidiger während der Dauer der Bestellung die Verteidigung umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen habe. Aus der Eigenständigkeit der jeweiligen Beiordnungsverhältnisse folge zugleich, dass die anwaltlichen Tätigkeiten der jeweiligen Pflichtverteidiger auch hinsichtlich ihrer Vergütung gesondert zu bewerten seien. Die Verhandlungsgebühr falle jedoch nur dann an, wenn der Verteidiger eine Tätigkeit vornehme, die in den Abgeltungsbereich dieser Gebühr falle (OLG Karlsruhe Justiz 2008, 285 [= AGS 2008, 488]; OLG Köln v. 26.3.2010 – 2 Ws 129/10; OLG München NStZ-RR 2009, 32). Deshalb sei die Bewilligung nur der Terminsgebühr nicht genügend (OLG Düsseldorf v. 29.10.2008 – III – 1 Ws 318/08; OLG Hamm v. 23.3.2006 – 3 Ws 586/05; OLG Karlsruhe a.a.O; OLG Köln a.a.O.; OLG München a.a.O.; LG Koblenz StraFo 2007, 175; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 19. Aufl., VV Nrn. 4100/4101 Rn 5).

b) Einigkeit besteht darin, dass die Tätigkeit des Pflichtverteidigers, der nur in einem Termin tätig wird, nicht als Einzeltätigkeit i.S.d. Nrn. 4300 ff. VV anzusehen ist, so dass sich seine Ansprüche nach Nrn. 4100 ff. VV richten (vgl. KG NStZ-RR 2005, 327 [= AGS 2006, 177]).

c) Der Senat hält in Übereinstimmung mit der wohl überwiegenden Ansicht in Rspr. und Lit. die Beiordnung lediglich als Vertreter des bereits bestellten Pflichtverteidigers für statthaft (so auch OLG Celle NdsRpfl 2009, 141 = NStZ-RR 2009, 158 [LS]; hierzu Lampe, jurisPR-StrafR 6/2009 Anm. 3).

Es trifft zwar zu, dass der StPO nichts darüber zu entnehmen ist, ob eine solche Vertretung zulässig ist; § 5 RVG schließt sie nicht aus. Unstreitig ist, dass der Pflichtverteidiger nicht von sich aus ohne Genehmigung des Vorsitzenden eine andere Person mit der Verteidigung bevollmächtigen kann. Mit Genehmigung des Gerichts wird sie jedoch für statthaft gehalten (vgl. insbesondere KG NStZ-RR 2005, 327; zweifelnd Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 142 Rn 15). Dann ist es aber – wie das KG zu Recht hervorhebt – konsequent, dass das Gericht nicht darauf beschränkt ist, die Benennung des Vertreters zu genehmigen, sondern befugt ist, von sich aus oder auf Antrag des bisher bestellten Verteidigers eine andere Person zu dessen Vertreter, zeitlich beschränkt auf einen Sitzungstag oder einige Stunden, zu bestellen.

d) Für das Strafverfahren ist es unerheblich, ob der Verteidiger als Vertreter oder zum weiteren Verteidiger bestellt worden ist, da er in beiden Fällen die Rechte und Pflichten eines Verteidigers hat (OLG Celle NdsRpfl 2009, 141 = NStZ-RR 2009, 158). Sie stehen dem Vertreter auch dann zu, wenn er von dem zunächst bestellten Verteidiger vorgeschlagen und sein Auftreten vom Vorsitzenden "nur" genehmigt worden ist, denn der Sache nach handelt es sich hierbei um die – zeitlich befristete – Bestellung eines weiteren Verteidigers (Burhoff/Burhof...

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