1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gem. §§ 51 Abs. 4, 76 Abs. 2 FamFG, §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO statthaft.
§ 76 Abs. 2 FamFG verweist für die sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse betreffend die Verfahrenskostenhilfe auf die §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 ZPO. Nach § 127 Abs. 2 S. 2 2. Hs. ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen Prozesskostenhilfe versagende Beschlüsse nicht statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Nach der Rspr. des BGH gilt dieser Ausschluss der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde entsprechend, soweit die Entscheidung zur Hauptsache selbst nicht anfechtbar ist (BGHZ 162, 230 ff. = FamRZ 2005, 790). Die Beschränkung des Rechtsmittels dient vor allem dem Zweck, zu vermeiden, dass das Rechtsmittelgericht mit seiner Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe der vom erstinstanzlichen Gericht in der Hauptsache erlassenen Entscheidung, die ihrerseits nicht mehr anfechtbar ist, widerspricht oder diese präjudiziert (BGH FamRZ 2011, 1138).
Da das AG die VKH-Versagung im vorliegenden Fall nicht ausschließlich auf das Fehlen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt hat, wäre die sofortige Beschwerde somit nur statthaft, wenn gegen die Hauptsacheentscheidung selbst die Beschwerde eröffnet wäre.
Nach der Konzeption des § 57 S. 1 und 2 FamFG sind im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Entscheidungen unanfechtbar, es sei denn, es handelt sich um Entscheidungen, die einer der in § 57 S. 2 FamFG enumerativ aufgezählten Fallgruppen unterfallen, sofern diese Entscheidungen aufgrund mündlicher Erörterung ergangen sind.
Vorliegend handelt es sich inhaltlich um ein einstweiliges Anordnungsverfahren i.S.d. § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG, allerdings fand eine mündliche Verhandlung (bislang) nicht statt und ist auch nicht beantragt.
In der obergerichtlichen Rspr. ist umstritten, ob eine im Verfahrenskostenhilfeverfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht ergangene ablehnende Entscheidung auch dann nicht anfechtbar ist, wenn in der Hauptsache ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde, diese aber auf Antrag gem. § 54 Abs. 2 FamFG jederzeit noch nachgeholt werden kann.
Nach einer Auffassung ist die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht nur dann anfechtbar, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges aufgrund mündlicher Erörterung entschieden hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.3.2014 – 6 WF 41/14; OLG Hamm, Beschl. v. 11.5.2011 – 8 WF 281/10; OLG Hamm, Beschl. v. 9.6.2011 – II-10 WF 92/10, FamRZ 2011, 234; OLG Celle, Beschl. v. 30.11.2010 – 10 WF 375/10, FamRZ 2011, 918; Dürbeck, in: Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., 2016, Rn 1052; Keidel/Giers, FamFG, 19. Aufl., 2017, § 57 Rn 10a). Der Wortlaut des § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO und die dahinter stehende Intention, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, sowie der Umstand, dass anderenfalls dem Verfahrenskostenhilfebedürftigen eine Überprüfung durch die zweite Instanz eröffnet sei, die den übrigen Beteiligten versagte wäre, solange keine mündliche Erörterung stattgefunden habe, sprächen gegen die Statthaftigkeit der Beschwerde (OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.3.2014 – 6 WF 41/14).
Mitunter wird insoweit allerdings auch vertreten, dass es für die Frage der Anfechtbarkeit allein auf die Durchführung der mündlichen Erörterung, nicht jedoch darauf ankomme, ob in der Hauptsache in letzter Konsequenz eine Entscheidung aufgrund der mündlichen Erörterung ergeht (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.11.2012 – 10 WF 1490/12, FamRZ 2013, 569).
Nach anderer Ansicht ist nicht die Frage der Durchführung einer mündlichen Erörterung für die Frage der Statthaftigkeit des Rechtsmittels maßgeblich, sondern vielmehr, ob eine nochmalige Entscheidung aufgrund mündlicher Erörterung erstrebt wird, so dass als Voraussetzung gesehen wird, dass bereits ein Antrag auf erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung gem. § 54 Abs. 2 FamFG gestellt wurde (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 24.8.2011 – 4 WF 156/11; vgl. OLG Celle, Beschl. v. 25.10.2012 – 10 WF 310/12, FamRZ 2013, 569 (Leitsatz); vgl. auch OLG Celle, Beschl. v. 30.11.2010 – 10 WF 375/10, FamRZ 2011, 918).
Eine weitere Ansicht erachtet die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs für statthaft, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter der Bedingung der vorherigen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt wurde. Denn es liege allein in den Händen des Gerichts, ob die Voraussetzungen der Beschwerdezulässigkeit – nämlich die Durchführung einer mündlichen Erörterung – erfüllt werden oder nicht, da mangels Hauptsache ein Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 54 Abs. 2 FamFG noch nicht gestellt werden könne und im VKH-Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ...