Leitsatz (amtlich)
Die sofortige Beschwerde gegen eine die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ablehnende Entscheidung wegen mangelnder Erfolgsaussicht in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ist im Falle einer Katalogsache nach § 57 Satz 2 FamFG auch ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Erörterung und unabhängig davon statthaft, ob bereits ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 54 Abs. 2 FamFG gestellt wurde.
Normenkette
FamFG § 57 S. 2, § 76; ZPO § 127
Verfahrensgang
AG Wiesbaden (Aktenzeichen 530 F 112/18) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 02.11.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 27.09.2018 (Nichtabhilfebeschluss vom 19.11.2018) wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz.
Mit Antrag vom 26.06.2018 begehrte die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung beim Amtsgericht den Erlass von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz. Ferner beantragte sie für dieses Verfahren die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigen. Dem Antrag war keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Eine Nachreichung der Erklärung wurde mit dem Antrag in Aussicht gestellt. Eine solche erfolgte nicht.
Mit Beschluss vom 27.06.2018 wies das Amtsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung zurück, dass der Antrag in dieser Form so nicht gestellt werden könne. Ein isoliertes Betretungsverbot komme nur in Betracht, wenn die Beteiligten - anders als vorliegend - keinen gemeinsamen Haushalt mehr führten. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 29.06.2018 zugestellt.
Mit Beschluss vom 27.09.2018 wies das Amtsgericht sodann das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin zurück. Die Entscheidung stützte das Amtsgericht darauf, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete und verwies insoweit auf den Beschluss vom 27.06.2018. Im Übrigen könne mangels Angaben der Antragstellerin zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch keine Kostenarmut der Antragstellerin geprüft werden. Gegen diesen Beschluss, der der Antragstellerin am 02.10.2018 zugestellt wurde, legte sie mit Schriftsatz vom 02.11.2018, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, Beschwerde ein. Die Begründung wurde einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Mit Beschluss vom 19.11.2018 half das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab, da mangels Begründung nicht ersichtlich sei, worauf die Beschwerde gestützt werden solle, und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor.
Im Rahmen der vom Senat eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss teilte die Antragstellerin mit, sie habe die Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bereits nachgereicht. Sie ist der Ansicht, ihre Rechtsverfolgung habe Aussicht auf Erfolg, da auch das Betreten einer gemeinsamen Wohnung nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 GewSchG als Schutzmaßnahme angeordnet werden könne. Zudem sei über ihren Antrag auf Ausspruch eines Kontaktverbotes nicht entschieden worden.
Mit Verfügung vom 20.12.2018 wies der Senat darauf hin, dass entgegen den Angaben im Schriftsatz vom 19.12.2018 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst erforderlicher Belege nicht zur Akte gelangt sei und wies auf Bedenken hinsichtlich der Statthaftigkeit der Beschwerde mit Blick auf §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO hin.
Mit Schriftsatz vom 11.01.2019 teilte die Antragstellerin mit, dass sie ihre Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bereits im Oktober 2018 beim Amtsgericht persönlich abgegeben habe. Dem Schriftsatz war selbst keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt.
II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 51 Abs. 4, 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO statthaft.
§ 76 Abs. 2 FamFG verweist für die sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse betreffend die Verfahrenskostenhilfe auf die §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 ZPO. Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen Prozesskostenhilfe versagende Beschlüsse nicht statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt dieser Ausschluss der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde entsprechend, soweit die Entscheidung zur Hauptsache selbst nicht anfechtbar ist (BGHZ, 162, 230 ff. = FamRZ 2005, 790). Die Beschränkung des Rechtsmittels dient vor allem dem Zweck zu vermeiden, dass das Rechtsmittelgericht mit seiner Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe ...