Leitsatz (amtlich)
Die sofortige Beschwerde gegen eine die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ablehnende Entscheidung wegen mangelnder Erfolgsaussicht in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ist im Falle einer Katalogsache nach § 57 Satz 2 FamFG auch dann statthaft, wenn noch keine mündliche Erörterung stattgefunden hat.
Normenkette
FamFG § 57 S. 2, § 76 Abs. 2; ZPO § 127
Verfahrensgang
AG Offenbach (Beschluss vom 16.09.2013; Aktenzeichen 309 F 1481/13) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beteiligten sind die Eltern des minderjährigen Kindes A. Das Kind lebt in der Obhut seiner Mutter, welche die alleinige elterliche Sorge ausübt. Die Kindeseltern waren nicht miteinander verheiratet, die Trennung erfolgte vor der Geburt des Kindes.
Der Kindesvater begehrt in Parallelverfahren im Wege der Hauptsache und der einstweiligen Anordnung die Regelung des Umgangs, da ihm dieser nach seinen Angaben von der Kindesmutter seit Mai 2013 verweigert wird. Ferner war ein Hauptsacheverfahren zum Sorgerecht anhängig, welches mit Beschluss des AG Offenbach am Main vom 7.10.2013 beendet wurde. Im Rahmen des Sorgerechtsverfahrens beantragte der Antragsteller zunächst die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, im Laufe des Verfahrens stellte er seinen Antrag dahingehend um, dass er lediglich begehrte, die gemeinsame elterliche Sorge anzuordnen. Dieser Antrag wurde mit dem o.g. Beschluss zurückgewiesen. Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, da die Kindesmutter verhindere, dass das Kind zu Besuchszwecken zu ihm komme. Sie sehe nicht das Wohl des Kindes und habe das alleinige Recht somit verwirkt. Der Kindesvater sei in der Lage das Aufenthaltsbestimmungsrecht wahrzunehmen und würde der Kindesmutter das Recht am Besuch des Kindes einräumen.
Das AG hat mit der angegriffenen Entscheidung den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen, da ein Rechtsschutzbedürfnis für ein dringendes Tätigwerden des Gerichts vor dem Hintergrund des schon eingeleiteten Hauptsacheverfahrens nicht erkennbar sei, zumal der gerügte Zustand bereits seit Mai 2013 bestehe.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er trägt vor, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sei früher Kontakt aufzunehmen, da die Kindesmutter dies mit allen Mitteln verhindert habe. Als diese auf anwaltliche Schreiben nicht reagiert habe, sei der Antrag geboten gewesen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gem. §§ 51 Abs. 4, 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO statthaft.
Generell ist die ablehnende Verfahrenskostenhilfeentscheidung gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 bis 4 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, mit Ausnahme der in § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO geregelten Fälle. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist über den Wortlaut der Vorschrift hinaus ein Rechtsmittel im Prozesskostenhilfeverfahren wegen Versagung mangels Erfolgsaussicht auch dann nicht statthaft, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel aus anderen Gründen als der nicht erreichten Wertgrenze nicht statthaft ist (vgl. BGH FamRZ 2011, 1138 m.w.N.). Mit der Regelung sollen einander widersprechende Entscheidungen bzw. eine Präjudizierung der nicht anfechtbaren Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichtes durch die im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergangene Entscheidung des Rechtsmittelgerichts vermieden werden (vgl. BGH, a.a.O.). Diese Beschränkung der Rechtsmittel im Bereich der Verfahrenskostenhilfe-entscheidungen gilt grundsätzlich auch im einstweiligen Anordnungsverfahren. Gemäß § 57 Satz 1 FamFG sind Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht anfechtbar. Eine Ausnahme sieht das Gesetz in den im Katalog des § 57 Satz 2 FamFG genannten Bereichen vor, soweit die Entscheidung nach mündlicher Erörterung erging. Vorliegend handelt es sich inhaltlich um ein einstweiliges Anordnungsverfahren i.S.d. § 57 Satz 2 Ziff. 1 FamFG, allerdings fand bislang keine mündliche Erörterung statt. Die Frage, ob in dieser Konstellation die ablehnende Verfahrenskostenhilfeentscheidung anfechtbar ist, wird obergerichtlich nicht einheitlich beantwortet.
Nach einer Auffassung ist die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht nur dann anfechtbar, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund mündlicher Erörterung entschieden hat (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1326 f.; FamRZ 2011, 399; OLG Celle FamRZ 2011, 918f sowie im Ergebnis OLG Nürnberg FamRZ 2013, 569). Mitunter wird differenziert, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter der Bedingung der vorherigen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt wurde, da für diesen Fall ausnahmsweise die sofortige Beschwerde als statthaft erachtet wird (vgl. OL...