Die weitere Beschwerde ist gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 u. Abs. 3 RVG statthaft, wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist auch i.Ü. zulässig. Der Senat ist an die Zulassung gebunden (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 S. 4 und Abs. 4 S. 4 RVG). Zur Entscheidung berufen ist der vollbesetzte Zivilsenat (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 S. 1 2. Hs. RVG), nachdem auch die Beschwerdekammer des LG in voller Besetzung entschieden hat.
Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; §§ 546, 547 ZPO gelten entsprechend (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. RVG). Mit dieser Maßgabe hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg. Die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, vielmehr wurde Nr. 2504 VV richtig angewendet.
Das LG hat zur Begründung ausgeführt, die Vergütungsvorschrift Nr. 2504 VV sei ihrem Wortlaut nach einschlägig. Auch systematische Überlegungen sprächen für ihre Anwendung auf Nullpan-Fälle. Schließlich sei zu bedenken, dass die Festsetzungsbeamten, die die Vergütungsvorschriften anwenden müssen, handhabbare Kriterien benötigen.
1. Zwar können sich das AG und die Staatskasse auf die Rspr. des Senats zu den Beratungshilfegebühren bei so genannten Nullplänen berufen, mit der der Senat "starre Nullpläne" (Beschl. v. 13.11.2012 – 8 W 399/12) und "flexible Nullpläne ohne Befriedigungsperspektive" (Beschl. v. 29.1.2014 – 8 W 435/13) für nicht vergütungsfähig i.S.v. Nr. 2504 VV gehalten hat. Die im Beschl. v. 12.9.2016 (8 W 291/16) vorgesehene Ausnahme eines "Fast-Nullplans" ist hier nicht einschlägig. Von diesem Rechtsstandpunkt ausgehend, wäre vorliegend die erhöhte Vergütung nach Nr. 2504 VV in der Tat – mangels Befriedigungsperspektive – nicht festzusetzen gewesen.
2. Diese Entscheidungen des Senats (ähnlich OLG Bamberg, Beschl. v. 6.8.2010 – 4 W 48/10) haben sowohl in der Rspr. (OLG Köln, Beschl. v. 13.7.2016 – 17 W 85/16; OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.11.2016 – 8 Wx 698/16; auch das LG in der hier gegenständlichen Beschwerdeentscheidung) als auch in der Lit. (bspw. Wozniak, juris-PR-InsR, Anm. 5; Knerr, ZInsO 2015, 208) Kritik erfahren.
Ausgehend von dem Beschl. d. BGH v. 10.10.2013 (IX ZB 97/12), nach dem auch ein Nullplan oder Fast-Nullplan Grundlage einer Schuldenbereinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO sein kann, werden Wortlaut- und systematische Argumente vorgebracht, um zu begründen, dass auch der Nullplan vergütungsfähig i.S.v. Nr. 2504 VV sei. Darüber hinaus wird eingewandt, die Differenzierungen (nach starren und flexiblen Nullplänen, bzw. nach vorhandener oder fehlender Befriedigungsperspektive) seien im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht praktikabel.
3. Der Senat hält nach erneuter Prüfung und Abwägung der Argumente an seiner o.g. Rspr. nicht fest und schließt sich der Rspr. der Oberlandesgerichte Köln und Nürnberg an, nach der ein so genannter Nullplan grds. vergütungsfähig ist.
a) Im Ausgangspunkt gibt der Wortlaut der Vergütungsvorschrift in Nr. 2504 VV, die schlicht auf § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO Bezug nimmt, keinen Anlass, für eine Differenzierung nach dem Inhalt des konkreten Schuldenbereinigungsplans. Eher deutet die Formulierung "Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)" darauf hin, dass es auf den Inhalt des Plans, der das Ergebnis der anwaltlichen Bemühungen wird, nicht ankommt, sondern die zielgerichtete Tätigkeit maßgeblich ist.
b) Systematisch spricht der Verweis in der Vergütungsvorschrift auf § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO für einen Gleichlauf des Insolvenzrechts mit dem Vergütungsrecht. Es ist kein durchgreifender Grund dafür ersichtlich, zwar einerseits (auf der Grundlage der o.g. BGH-Entscheidung v. 10.10.2013) dem Schuldner Schuldenbereinigung nach §§ 305, 309 InsO (ohne materielle Inhaltskontrolle) zu gewähren, aber andererseits dem mit Erstellung des Plans, Kontakt mit den Gläubigern und sonstigen Verfahrensschritten befassten Rechtsanwalt die (darauf bezogene erhöhte) Vergütung allein deswegen zu versagen, weil der Plan den Gläubigern keine Befriedigungsperspektive bietet (so auch Wozniak, a.a.O.). Dieser Aspekt ist für den Beratungshilfe leistenden Rechtsanwalt nicht beherrschbar, und er wirkt sich weder auf den Umfang seiner Tätigkeit noch auf das mit dieser verbundene Haftungsrisiko o.ä. aus, sondern ist vergütungsmäßig irrelevant.
Zudem erfasst Nr. 2502 VV (Beratungsgebühr) diese Konstellation nicht zutreffend, weil das nach außen wirkende und gestaltende Tätigwerden des Rechtsanwalts über die (bloße) Beratung hinausgeht; dies auch dann, wenn im Ergebnis aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners den Gläubigern keine Leistung und eine allenfalls ungewisse Zukunftsperspektive angeboten werden kann.
c) Letztlich leuchtet auch das von dem LG Ravensburg in der hier angefochtenen Beschwerdeentscheidung vertretene Argument ein, dass die Auslegung der Vergütungsvorschriften für...