Die Beschwerde des Beklagten ist statthaft (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG) und auch I.Ü. zulässig und begründet. Das ArbG hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zutreffend auf 600,00 EUR festgesetzt. Insoweit ist den Ausführungen des ArbG im Wertfestsetzungsbeschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses beizutreten (1.). Allerdings hat das ArbG zu Unrecht einen Vergleichsmehrwert festgesetzt. Dieser war auf die Beschwerde hin zu streichen (2.).
1. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert
Die Bemessung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auf 600,00 EUR ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Nennwert der eingeklagten Forderung (arg. § 61 S. 1 GKG).
2. Kein Vergleichsmehrwert
a) Ein Vergleichsmehrwert kommt nur bei Vorliegen einer der in § 779 Abs. 1 u. 2 BGB genannten drei Alternativen hinsichtlich des mit verglichenen, bisher nicht streitgegenständlich gewesenen Gegenstandes in Betracht (erkennende Kammer 14.11.2013 – 5 Ta 135/13, juris – in Übereinstimmung mit 1.22.1 S. 1 der Empfehlungen der Streitwertkommission im Streitwertkatalog in der überarbeiteten Fassung vom 5.4.2016 (im Folgenden "Streitwertkatalog 2016) [NZA 2016, 926 ff.])."
aa) § 779 Abs. 1 u. 2 BGB erfordert die Mitwirkung bei einem Vertrag, durch den
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der Streit oder |
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die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis oder |
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die Unsicherheit über die Verwirklichung eines Anspruchs |
beseitigt wird (erkennende Kammer 1.7.2010 – 5 Ta 123/10; 24.7.2011 – 5 Ta 101/11 – jeweils juris in Übereinstimmung mit 1.22.1 und 1.22.2 des Streitwertkatalogs 2016).
bb) Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts dem Grunde nach kommt es nicht auf die Werthaltigkeit des Inhalts der nicht streitgegenständlich gewesenen Gegenstände, sondern nur darauf an, ob über deren – nunmehr geregelten – Inhalt selbst Streit oder eine Ungewissheit bestanden hat (erkennende Kammer 10.2.2010 – 5 Ta 22/10 – juris – in Übereinstimmung mit 1.22.1 S. 2 des Streitwertkatalogs 2016).
cc) (Übliche) Regelungen im Rahmen der Gesamtabwicklung eines Arbeitsverhältnisses, wodurch erst Leistungs- und/oder Verhaltenspflichten neu begründet oder Feststellungen getroffen werden, lösen ohne Vorliegen einer der drei in § 779 BGB genannten Alternativen keinen Vergleichsmehrwert aus. Diese stellen lediglich Komponenten des "Gesamtpreises" für eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Dass hierüber im Verhandlungsstadium Uneinigkeit bestanden hat, begründet keinen Vergleichsmehrwert. Ein solcher hätte einen Streit oder eine Ungewissheit über diese Gegenstände auch außerhalb des anhängigen Rechtsstreits vorausgesetzt (erkennende Kammer 10.2.2010 – 5 Ta 22/10, juris – in Übereinstimmung mit 1.22.1 S. 1 des Streitwertkatalogs 2016).
dd) Typischerweise wird das Merkmal der "Ungewissheit" insbesondere bei folgenden Konstellationen in Betracht kommen; Vereinbarung
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einer Vertragsbeendigung im Rahmen eines Streits über die Berechtigung abgemahnter Leistungs- und/oder Verhaltensmängel |
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(latente) Fortbestandsgefährdung (erkennende Kammer 26.10.2012 – 5 Ta 166/12 – in Übereinstimmung mit 1.22.1.2 des Streitwertkatalogs 2016) |
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eines "guten/sehr guten" Zeugnisses im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens, wenn der Kündigung Leistungsmängel und/oder Fehlverhalten zugrunde liegen |
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Unsicherheit bezüglich der Qualität des Zeugnisses (erkennende Kammer 10.2.2010 – 5 Ta 22/10 – in Übereinstimmung mit 1.22.1.3 des Streitwertkatalogs 2016) |
ee) Ergeben sich aus den Akten (z.B. durch schriftsätzliches Vorbringen oder vorgelegten außergerichtlichen Schriftwechsel) und/oder aus der mündlichen Verhandlung keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine der drei Alternativen des § 779 BGB, so bedarf es konkreten Vorbringens hierzu, jedoch keines förmlichen Antrags. Denn die im Grundsatz von Amts wegen vorzunehmende Festsetzung gem. § 63 Abs. 2 GKG hat sich auf alle in Betracht kommenden Werte zu erstrecken (erkennende Kammer 10.2.2010 – 5 Ta 22/10).
b) Daran gemessen ist der Ansatz eines Vergleichsmehrwerts für § 2 des Vergleichs der Parteien v. 23.11.2016 (im Folgenden: "Vergleich" der Akte) nicht begründet, weil der Zeugnisanspruch des Klägers weder streitig noch ungewiss war.
aa) Die bis zum Vergleich im Kammertermin vom 23.11.2016 unerfüllt gebliebene Bitte des Klägers um Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses aus dem Gütetermin vom 12.9.2016 begründet entgegen der Auffassung des ArbG keinen "Streit" i.S.d. § 779 Abs. 1 BGB.
(1) Streit meint das Aufeinandertreffen unterschiedlicher Standpunkte bezüglich das Rechtsverhältnisses, wobei es um ernsthaft gegenseitige Standpunkte gehen muss. Der Streit kann tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein. Auf die objektive Sach- oder Rechtslage kommt es nicht an, es genügen subjektive Zweifel über den Bestand des Ausgangsrechtsverhältnisses (BGH 6.11.1991 – XII ZR 168/90, NJW-RR 1992,363). Es müssen Zweifel beider Parteien über das Ausgangsrechtsver...