Die Klägerin hatte im Februar 2013 den Erlass eines Mahnbescheids wegen einer anwaltlichen Vergütungsforderung aus dem Jahr 2012 erwirkt. Der Mahnbescheid wurde im Februar 2013 erlassen und dem Antragsgegner zugestellt. Dieser erhob Widerspruch. Hiernach wurde zunächst nichts Weiteres mehr veranlasst. Im Juni 2018 beauftragte der Beklagte seinen Anwalt, nunmehr den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zu stellen. Gleichzeitig erhob er die Einrede der Verjährung. Die Klägerin nahm daraufhin die Klage zurück, sodass ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Hiernach meldete der Kläger seine Anwaltskosten zur Festsetzung an, darunter eine 0,5-Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren und eine 1,3-Verfahrensgebühr für das streitige Verfahren. Das AG setzte die angemeldeten Gebühren fest; allerdings rechnete es die Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren auf die Verfahrensgebühr für das streitige Verfahren an. Hiergegen erhob der Kläger Erinnerung und machte geltend, dass zwischen Beendigung des Mahnverfahrens und Einleitung des streitigen Verfahrens mehr als zwei Kalenderjahre vergangen seien, weshalb eine Anrechnung nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG nicht stattfinde. Auf die Erinnerung hin hat das AG dann auch die weitere 0,5-Gebühr festgesetzt.

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