Die Kammer macht von der ihr eingeräumten Möglichkeit des § 63 Abs. 3 GKG Gebrauch und ändert den festgesetzten Streitwert von Amts wegen ab, da dieser durch das AG unzutreffend festgesetzt wurde (1.). Die Beschwerde des Beklagtenvertreters ist indes unzulässig, da er durch den Beschluss des AG nicht beschwert ist, da dieser keine Bindungswirkung i.S.v. § 32 RVG entfaltet (2.).
1. Zutreffend hat das AG den Streitwert für die Klage in ihrer Fassung v. 20.12.2016 mit 7.680,61 EUR festgesetzt. Die Kammer schließt sich der Bewertung der einzelnen Anträge insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Mehrzahl der Anträge unpräzise formuliert sind und daher eine weite Auslegung zulassen und unter Berücksichtigung des jeweiligen Streitgegenstandes nach eigener Überprüfung an. Sie ist auch von den Beteiligten nicht angegriffen worden. Die Bewertung der Klage in ihrer Fassung v. 31.12.2016 mit 5.000,00 EUR überzeugt jedoch nicht, da nach eigener Bewertung des AG, der auch die Kammer beitritt, unter Wegfall der Anträge 6, 8 und 13 nur noch ein Streitwert von 4.080,00 EUR verbleibt, so dass die Gebührenstufe von bis zu 5.000,00 EUR erreicht ist.
Unzutreffend hat das AG jedoch angenommen, dass nur die Klage in ihrer Fassung v. 31.12.2016 streitwertbestimmend ist, da die Klage nur mit diesem Wert zugestellt worden sei.
Der relevante Zeitpunkt der Berechnung des Wertes ergibt sich aus § 40 GKG, wonach der Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, maßgebend ist. In zivilrechtlichen Angelegenheiten ist in der Rspr. anerkannt, dass auf den Eingang der Klageschrift und nicht auf die Zustellung der Klageschrift abzustellen ist (BDPZ/Dörndorfer, 3. Aufl., 2014, GKG § 40 Rn 3). Hiervon ausgehend war der Streitwert bei Eingang der Klage in ihrer Fassung v. 20.12.2016 auf bis zu 8.000,00 EUR festzusetzen.
Die Kammer hat die angefochtene Entscheidung daher dahingehend abgeändert, als dass sie den Streitwert auf bis zu 8.000,00 EUR festgesetzt hat. Insofern macht die Kammer von der ihr nach § 63 Abs. 3 GKG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch und korrigiert den vom AG festgesetzten Streitwert von Amts wegen auf die zutreffende Gebührenstufe. Ein Verschlechterungsverbot besteht insoweit im Verfahren nach § 68 Abs. 1 GKG nicht (vgl. OLG München, Beschl. v. 7.2.2018 – 13 W 101/18, Rn 22 [= AGS 2018, 233]; OLG Celle, Beschl. v. 16.7.2009 – 2 W 188/09, Rn 2–5 [= AGS 2010, 143]; LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.7.2018 – 5 Ta 99/18, Rn 35, jeweils zitiert nach juris). Dies gilt auch bei einem – wie hier – unzulässigen Rechtsmittel (vgl. OLG Celle, a.a.O., Rn 6).
2. Das Rechtsmittel des Beklagtenvertreters ist unzulässig, da er durch die Streitwertfestsetzung des AG Burg nicht beschwert ist, da diese keine Bindungswirkung i.S.v. § 32 RVG entfaltet.
Zutreffend hat das KG die Notwendigkeit einer gestaffelten Festsetzung der Gerichtsgebühren für die Anwaltsgebühren abgelehnt (vgl. insoweit: KG, Beschl. v. 2.3.2018 – 26 W 62/17).
Das KG hat insofern in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass das Gericht lediglich den Streitwert für die Gerichtsgebühren festsetze. Dieser sei dann nach § 32 Abs. 1 RVG für die Rechtsanwaltsgebühren bindend. Da das Gericht aber nur den Wert für die Gerichtsgebühren und nicht den Wert der Rechtsanwaltsgebühren festsetze, habe es Änderungen beim Streitwert nur dann vorzunehmen, wenn die Änderung für die Gerichtsgebühren maßgeblich sei. Die Teilklagerücknahme habe keine Auswirkungen auf die Gerichtsgebühren, so dass sie bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht zu bleiben habe. Der Bindungswirkung dieser Streitwertentscheidung könne der Kostenschuldner dann dadurch entgehen, dass er einen Antrag auf gesonderte Festsetzung des Gegenstandswertes für die Anwaltsgebühren nach § 33 Abs. 1 RVG stelle.
Dieser Rspr. folgt auch die Kammer mit der Einschränkung, dass eine Streitwertbeschwerde des Rechtsanwalts unzulässig ist, wenn eine Bindungswirkung der gerichtlichen Wertfestsetzung nicht eingetreten ist. In diesem Umfang tritt sie der Rspr. des KG entgegen.
§ 32 RVG enthält den Grundsatz, dass sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem vom Gericht für die Gerichtsgebühren festgesetzten Wert berechnen. Ziel dieser Regelung war es, das Kostenfestsetzungsverfahren transparenter zu gestalten (vgl. Maier/Kroiß, RVG, 7. Aufl., Rn 1). Nur dann, wenn eine gerichtliche Wertfestsetzung fehlt, weil bspw. eine Festgebühr für die Gerichtsgebühren anfällt, ist die Auffangregelung des § 33 RVG anwendbar (vgl. Mayer/Kroiß, a.a.O., § 33, Rn 2). Anerkannt ist es, dass eine Bindungswirkung nach § 32 RVG ausscheidet, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht dem Gegenstand des Verfahrens entspricht. So ist die Bindungswirkung bspw. dort verneint worden, wenn sich der Streitwert – wie hier – nach Klageerhebung aber vor Tätigwerden des Rechtsanwalts reduziert. In diesem Fall ist der höhere Streitwert für die Gerichtsgebühren maßgeblich. Für die Anwaltsgebühren gilt jedoch nur der geringere Wert, mit dem er in d...