Die nach § 76 Abs. 2 FamFG, §§ 127, 567 ff. ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin führt zur Aufhebung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses.
Das AG hat die ihm nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO obliegende Abhilfeprüfung unterlassen. Diese hat sich mit der Begründetheit zu befassen und ist dem Amtsgericht unabhängig von einer Zulässigkeit eröffnet (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 572 ZPO, Rn 14 m.w.N.), die im Abhilfeverfahren keine Rolle spielt (vgl. Musielak/Voit/Ball, ZPO § 572 Rn 4), und deren Prüfung § 572 Abs. 2 S. 1 ZPO ausdrücklich dem Beschwerdegericht zuweist. Die Befristung der Beschwerde wird damit keineswegs gegenstandslos, sondern versperrt der zu spät eingelegten Beschwerde eine sachliche Überprüfung durch das Beschwerdegericht. Die in § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO angeordnete Pflicht des Ausgangsgerichts zur Selbstüberprüfung besteht demgegenüber, um nicht ihrerseits leerzulaufen, jedenfalls bei abänderbaren Entscheidungen ohne materielle Rechtskraft (vgl. MüKo-ZPO/Lipp, ZPO § 572 Rn 7; BeckOK ZPO/Wulf, ZPO § 572 Rn 6). Beschlüsse, mit denen Verfahrenskostenhilfe versagt wird, erlangen keine materielle Rechtskraft (vgl. BGH NJW 2009, 857 Rn 11; Gottschalk, in: Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 16. Aufl., Rn 628 m.w.N.).
Mit der Begründetheit der gegen die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe gerichteten sofortigen Beschwerde hat sich das AG gar nicht befasst. Es hat nicht geprüft, ob das Beschwerdevorbringen zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung ausreichen könnte.
Der Senat könnte den Verfahrensfehler, unter dem das Abhilfeverfahren leidet, bedeutungslos werden lassen und selbst in der Sache entscheiden, müsste dann allerdings die Beschwerde verwerfen (§ 76 Abs. 2 FamFG, § 572 Abs. 2 ZPO). Er wählt demgegenüber die Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens in der Ausgangsinstanz (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 572 ZPO, Rn 4). So ist sichergestellt, dass die Begründetheit der Beschwerde überhaupt überprüft wird und das Abhilfeverfahren seine Funktion der Selbstkontrolle des erstinstanzlichen Gerichts entfalten kann (vgl. Senat, Beschl. v. 15.11.2018 – 13 WF 199/18, juris).
Über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§ 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 4 ZPO).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 76 Abs. 2 FamFG, § 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.