Die Vollstreckungsgläubigerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Verfahrenswertes für ein Ordnungsgeldverfahren zur Vollstreckung eines Umgangstitels.

Mit dem angefochtenen Beschluss hatte das FamG einen Ordnungsgeldantrag der Gläubigerin zurückgewiesen, ihr die Kosten des Verfahren, bei dem Gläubigerin und Schuldnerin anwaltlich vertreten waren, auferlegt und den Verfahrenswert auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Das FamG hat der hiergegen gerichteten Beschwerde der Gläubigerin nicht abgeholfen, "da sich die Festsetzung des Verfahrenswertes aus der gesetzlichen Normierung ergebe", und das Rechtsmittel dem Senat vorgelegt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?