Die gem. § 104 Abs. 3 S. 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch i.Ü. zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) hat in der Sache Erfolg. Die Beklagte zu 2) hat Anspruch auf eine Festsetzung der erstattungspflichtigen außergerichtlichen Kosten in der geltend gemachten Höhe.

Die Rechtspflegerin ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten als notwendige Kosten für den obsiegenden Streitgenossen grds. nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten festgesetzt werden kann, dessen Höhe sich nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen und im Zweifel nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt (std. Rspr. seit BGH, Beschl. v. 30.4.2003 – VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217, 1218 unter 3.; v. 5.7.2006 – VIII ZB 53/05, WuM 2006, 529 Rn 4; v. 20.6.2017 – VI ZB 55/16, WM 2017, 1611 Rn 16). Allerdings hat der BGH anerkannt, dass sich aus der gesetzlichen Verpflichtung eines Streitgenossen, die gesamten Prozesskosten endgültig zu tragen, eine auch für die Kostenfestsetzung maßgebliche anderweitige Bestimmung ergeben kann. Hat nämlich aufgrund der Regelungen für das Innenverhältnis der Streitgenossen einer von ihnen die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen, sind dies die vom Gegner zu erstattenden Kosten (BGH, Beschl. v. 25.10.2005 – VI ZB 58/04, NJW 2006, 774 Rn 8). Die Erstattungspflicht umfasst auch die Erhöhungsgebühr für die gemeinsame Prozessführung nach Nr. 1008 VV, wie der BGH für den Verkehrshaftpflichtprozess entschieden hat (a.a.O.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb für den Arzthaftungsprozess und den dort beteiligten Haftpflichtversicherer etwas anderes gelten soll. § 101 VVG gilt hier in gleicher Weise (vgl. Katzenmeier in Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 7. Aufl., X. Rn 122). Soweit in der Lit. eine abweichende Auffassung vertreten wird (etwa Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., Rn 335 i.V.m. Rn 324 ff.), folgt der Senat dieser nicht.

AGS 5/2019, S. 256 - 257

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