1. Bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten kann als notwendige Kosten für den obsiegenden Streitgenossen grundsätzlich nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten festgesetzt werden, dessen Höhe sich nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen und im Zweifel nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt.
  2. Aus der gesetzlichen Verpflichtung eines Streitgenossen, im Innenverhältnis die gesamten Prozesskosten endgültig zu tragen (hier § 101 VVG), kann sich eine auch für die Kostenfestsetzung maßgebliche anderweitige Bestimmung ergeben. Hat danach einer der Streitgenossen die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen, sind dies die vom Gegner zu erstattenden Kosten. Die Erstattungspflicht umfasst in diesem Fall auch die Erhöhungsgebühr für die gemeinsame Prozessführung nach Nr. 1008 VV (Anschluss an BGH, Beschl. v. 25.10.2005 – VI ZB 58/04).

OLG Schleswig, Beschl. v. 24.1.2019 – 9 W 182/18

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