Die gem. den §§ 55, 59 FamGKG zulässige, insbesondere fristgemäße Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Gegenstandswert des Abänderungsverfahrens nach den § 51 VersAusglG, § 226 FamFG ist gem. § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 FamGKG auf 1.516,50 EUR festzusetzen.
1. § 50 Abs. 1 FamGKG bestimmt in S. 1, dass der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen für jedes Anrecht 10 % und bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten beträgt. Nach S. 2 beträgt der Wert nach S. 1 mindestens 1.000,00 EUR. § 50 Abs. 3 FamGKG bestimmt, dass in den Fällen, in denen der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist, das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen kann.
2. Wonach sich der Verfahrenswert in Anpassungs- und Abänderungsverfahren, insbesondere nach den § 225 FamFG, § 51 VersAusglG, bemisst, ist in Rspr. und Lit streitig.
a) Nach der ganz h.A. bestimmt sich der Verfahrenswert nach § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 FamGKG mit 10 Prozent des dreifachen Nettomonatseinkommens (OLG Frankfurt v. 1.8.2018 – 2 WF 196/18; OLG Karlsruhe v. 29.1.2016 – 20 UF 140/15, BeckRS 2016, 128275; OLG Hamm v. 16.10.2013 – 2 WF 4/13, Rn 6–9; OLG Bremen v. 2.7.2012 – 4 WF 69/12, Rn 11; Götsche/Rehbein-Breuers, Versorgungsausgleichsrecht 3. Aufl., § 50 FamGKG Rn 13; Herberger/Martinek-Breuers, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 52 VersAusglG Rn 32; BeckOK-Neumann, Kostenrecht 1.12.2018, § 50 FamGKG, Rn 75–82; Schneider/Volpert/Fölsch-Thiel, FamGKG 2. Aufl., § 50 FamGKG Rn 20; Musielak/Borth-Borth/Grandel, FamFG, 6. Aufl., Gesetz über die Gerichtskosten in Familiensachen, Rn 37; Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., Anhang 1, IV. Verfahrenswerte im Familienrecht, Rn 168–178; wohl auch Binz/Dörndorfer/Zimmermann-Dörndorfer, FamGKG, 4. Aufl., § 50 FamGKG Rn 2/3; Rahm/Künkel-Feskorn, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 79. Lieferung, Verfahrenswert Rn 149153).
Der BGH hat sich zwar zu dieser Frage nicht ausdrücklich geäußert, hat aber in dem Revisionsverfahren zu der oben genannten Entscheidung des OLG Karlsruhe v. 29.1.2016 den Verfahrenswert der Vorinstanz übernommen, den das OLG Karlsruhe mit kurzer Begründung auf § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 FamFG gestützt hatte (BGH v. 8.11.2017 – XII ZB 105/16).
b) Nach a.A. bestimmt sich der Verfahrenswert nach § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 FamGKG mit 20 Prozent des dreifachen Nettomonatseinkommens (so OLG Hamm v. 27.7.2017 – 10 UF 72/17, Rn 9; OLG Schleswig v. 19.6.2013 – 15 WF 200/13; MüKo-Schindler, FamFG 3. A., Anhang zu §§ 80–85 FamFG, Teil 2, Rn 248; wohl auch OLG Brandenburg v. 24.3.2011 – 13 WF 38/11 Rn 7). Zur Begründung verweist das OLG Hamm auf das gesetzgeberische Motiv, wonach Ausgleichsansprüche nach der Scheidung häufig mit höherem Aufwand verbunden seien, weil oft komplexe, zeitlich weit zurückliegende Sachverhalte erneut aufgerollt werden. Im Abänderungsverfahren stelle sich die Situation genauso dar. Die Regelung sei auch analogiefähig.
c) Der Senat schließt sich der erstgenannten, herrschenden Meinung an.
Grds. erfasst § 50 FamGKG sämtliche Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen, also auch die Abänderungsverfahren nach §§ 51 ff. VersAusglG, §§ 225 f. FamFG. Insoweit handelt es sich um eine abschließende Sonderregelung für diese Verfahren. Dabei stellt § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 FamGKG den Regelfall dar und betrifft die 2. Alternative ("nach der Scheidung") nur einen Sonderfall und damit eine Ausnahme. Als Ausnahmeregelung ist diese 2. Alternative deshalb eng auszulegen.
Wortlaut und Gesetzeshistorie sprechen dabei zwingend gegen eine Anwendung dieser 2. Alternative auf die genannten und hier vorliegenden Abänderungsverfahren.
Der Wortlaut ist allerdings entgegen der Ansicht des OLG Frankfurt (v. 1.8.2018, a.a.O., Rn 9) auf den ersten Blick nicht "klar". Denn die Formulierung "nach der Scheidung" lässt vom Wortsinn her offen, ob dies rein zeitlich gemeint ist und damit alle Verfahren erfasst, die zeitlich nach der Scheidung eingeleitet werden, oder ob dies rechtstechnisch gemeint ist und die Formulierung des entsprechend überschriebenen Abschnitts im Versorgungsausgleichsgesetz meint.
Da der reine Wortlaut beide Möglichkeiten eröffnet, bedarf er der Auslegung. Diese Auslegung ergibt eindeutig, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung "nach der Scheidung" den rechtstechnischen Begriff aus der Überschrift des 3. Abschnitts des Versorgungsausgleichsgesetzes übernommen hat und nur diese Fälle meint.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 20.8.2008 (BT-Ds 16/10144) sah in Art. 13 als § 50 Abs. 1 FamGKG eine generelle Bemessung des Verfahrenswertes mit 10 % des dreimonatlichen Nettoeinkommens vor (BT-Ds 16/10144, 27). Begründet wurde dies vor allem mit einem erwünschten Gleichklang mit § 43 FamGKG und damit mit einer Bemessung des Verfahrenswertes an den Einkünften der Ehegatten. Die Ermessensvorschrift des Absatz 3 würde dabei...