Verfahrensgang
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 200 F 20/18) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 15. Februar 2019 wird der Gegenstandswert für das Verfahren in Abänderung der Beschlüsse des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 31. Januar und 20. Februar 2019 auf 1.516,50 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Antragsteller beschwert sich gegen die seiner Meinung nach zu hohe Verfahrenswertfestsetzung.
Der Antragsteller wurde mit Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 31. August 1981 rechtskräftig von seiner Ehefrau H... I... B... geschieden. In dem Urteil wurde auch der Ausgleich von Versorgungsrechten ausgesprochen.
Am 9. November 2009 verstarb H... B....
Der Antragsteller beantragte unter dem 31. Dezember 2017 die Aufhebung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Mit Beschluss vom 31. Januar 2019 hat das Amtsgericht Pankow/Weißensee daraufhin die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 31. August 1981 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert und ausgesprochen, dass ein Wertausgleich nach den Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfinde. Den Verfahrenswert hat es auf 3.600 EUR festgesetzt. Den Ausspruch über die Abänderung des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht auf die §§ 31, 51 VersAusglG, 225 f. FamFG gestützt, die Nebenentscheidung zum Verfahrenswert auf § 50 FamGKG.
Der Beschluss ist dem Antragsteller am 11. Februar 2019 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2019, bei Gericht am 19. Februar 2019 eingegangen, hat der Antragsteller gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass eine nachvollziehbare Berechnung fehle. Der Wert sei zu hoch. Ausgehend von drei Anrechten und einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.685 EUR sei von einem Verfahrenswert von 1.516,50 EUR auszugehen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20. Februar 2019 teilweise abgeholfen und den Verfahrenswert auf 3.033 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung der Verfahrenswert für jedes Anrecht gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FamGKG 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens betrage. Bei drei Anrechten und einem Nettoeinkommen von 1.685 EUR folge daraus der Wert von 3.033 EUR.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass es sich vorliegend nicht um ein Verfahren "nach der Scheidung" gehandelt habe. Mit diesem sei nur die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemeint.
II. Die gemäß den §§ 55, 59 FamGKG zulässige, insbesondere fristgemäße Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Gegenstandswert des Abänderungsverfahrens nach den §§ 51 VersAusglG, 226 FamFG ist gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamGKG auf 1.516,50 EUR festzusetzen.
1. § 50 Abs. 1 FamGKG bestimmt in Satz 1, dass der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen für jedes Anrecht 10 Prozent und bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten beträgt. Nach Satz 2 beträgt der Wert nach Satz 1 mindestens 1.000 EUR. § 50 Abs. 3 FamGKG bestimmt, dass in den Fällen, in denen der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist, das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen kann.
2. Wonach sich der Verfahrenswert in Anpassungs- und Abänderungsverfahren, insbesondere nach den §§ 225 FamFG, 51 VersAusglG, bemisst, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig.
a) Nach der ganz herrschenden Auffassung bestimmt sich der Verfahrenswert nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamGKG mit 10 Prozent des dreifachen Nettomonatseinkommens (OLG Frankfurt v. 1.8.2018, 2 WF 196/18; OLG Karlsruhe v. 29.1.2016, 20 UF 140/15, BeckRS 2016, 128275; OLG Hamm v. 16.10.2013, 2 WF 4/13 Rn. 6-9; OLG Bremen v. 2.7.2012, 4 WF 69/12, Rn. 11; Götsche/Rehbein-Breuers, Versorgungsausgleichsrecht 3.A., § 50 FamGKG Rn. 13; Herberger/Martinek-Breuers, jurisPK-BGB, 8.A., § 52 VersAusglG Rn. 32; BeckOK-Neumann, Kostenrecht 1.12.2018, § 50 FamGKG, Rn. 75-82; Schneider/Volpert/Fölsch-Thiel, FamGKG 2. A., § 50 FamGKG Rn. 20; Musielak/Borth-Borth/Grandel, FamFG 6. A., Gesetz über die Gerichtskosten in Familiensachen, Rn. 37; Mayer/Kroiß, RVG 7.A, Anhang 1, IV. Verfahrenswerte im Familienrecht, Rn. 168-178; wohl auch Binz/Dörndorfer/Zimmermann-Dörndorfer, FamGKG 4.A., § 50 FamGKG Rn. 2/3; Rahm/Künkel-Feskorn, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 79. Lieferung, Verfahrenswert Rn. 149-153).
Der Bundesgerichtshof hat sich zwar zu dieser Frage nicht ausdrücklich geäußert, hat aber in dem Revisionsverfahren zu der oben genannten Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 29.1.2016 den Verfahrenswert der Vorinstanz übernommen, den das OLG Karlsruhe mit kurzer Begründung auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamFG gestützt hatte (BGH v. 8.11.2017, XII ZB 105/16).
b) Nach anderer Au...