Die Entscheidung ist zutreffend.

1. Kostenfestsetzungsbeschlüsse erwachsen hinsichtlich zu- oder aberkannter Kosten formell und materiell in Rechtskraft und können vom Rechtspfleger nicht von Amts wegen geändert werden.[1] Der Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses muss den Gegenstand der geltend gemachten Kostenpositionen in hinreichend bestimmter Form bezeichnen, den zugrunde liegenden Rechtsstreit oder Vollstreckungstitels genau bezeichnen sowie Grund und Höhe der einzelnen Positionen nachvollziehbar angeben. Bei der Festsetzung von Rechtsanwaltskosten muss die nach § 10 Abs. 2 RVG vorzunehmende Kostenberechnung aus sich heraus verständlich sein.[2]

Deshalb muss der Rechtspfleger bei der Kostenfestsetzung nicht nur bei den von einer Partei an die andere Partei zu erstattenden außergerichtlichen Kosten (Rechtsanwaltskosten), sondern auch bei den Gerichtskosten eine eigene Prüfung und Feststellung des Kostenerstattungsanspruchs vornehmen. Denn auch insoweit wird ein Vollstreckungstitel für 30 Jahre geschaffen.

Die gerichtliche Praxis verfährt hier häufig anders und übernimmt in den Kostenfestsetzungsbeschluss die von dem Kostenbeamten in der Schlusskostenrechnung festgestellten und auf die Kostenschuld des Erstattungspflichtigen verrechneten Gerichtskostenbeträge.

So hat in dem hier vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall der Rechtspfleger eine vom Kostenbeamten auf der Grundlage eines Streitwerts von 18 Mio. EUR ermittelte Gerichtskostenverrechnung in seinen Kostenfestsetzungsbeschluss übernommen ohne dabei zu berücksichtige, dass der Streitwert danach in der Berufungsinstanz auf 10 Mio. EUR ermäßigt worden ist. Die Beklagte hat den deshalb unzutreffenden Kostenfestsetzungsbeschluss nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Der Rechtspfleger durfte deshalb nach der Berichtigung der Gerichtskostenrechnung auf der Grundlage des geringeren Streitwerts von 10 Mio. EUR seinen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht von Amts wegen ändern. Das OLG Frankfurt weist zutreffend darauf hin, dass diese Änderung zunächst nur im Verfahren nach § 107 ZPO zulässig ist. Weil die Frist zur Stellung des entsprechenden Antrages aber abgelaufen ist, kann gegen den unzutreffenden Kostenfestsetzungsbeschluss nur im Wege der Vollstreckungsabwehrklage vorgegangen werden, die erneute Kosten auslöst.

2. Der Rechtspfleger muss bei der Titulierung von Gerichtskosten im Kostenfestsetzungsbeschluss auch die Vorschrift des § 30 GKG kennen und beachten. Wenn der Kostenbeamte diese Vorschrift bei der Erstellung seiner Schlusskostenrechnung kennt und beachtet, kann der Rechtspfleger die darin vorgenommenen Verrechnungen nur nach eigener Prüfung in seinen Kostenfestsetzungsbeschluss übernehmen. Nach § 30 GKG (§ 25 FamGKG) erlischt die durch gerichtliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.

Regeln die Parteien in einem Vergleich die Kostentragungspflicht abweichend von der (früheren) gerichtlichen Kostenentscheidung, bleibt die durch die Entscheidung begründete Kostentragungspflicht für die bis dahin angefallenen Kosten bestehen (vgl. § 29 Nr. 1 GKG).[3] Der Vergleich, der einer gerichtlichen Entscheidung nachfolgt, kann zwar die Ansprüche aus der Entscheidung aufheben, sie also in zivilprozessualer Sicht beseitigen. Aus kostenrechtlicher Sicht erlischt die Kostenhaftung des sich aus der Entscheidung ergebenden Entscheidungsschuldners aber nicht.[4] Der Gesetzgeber hat bewusst nur auf abändernde oder aufhebende Entscheidungen abgestellt, um die Kostentragungspflicht der Disposition der Parteien zu entziehen und Vergleichen von Parteien zu Lasten der Staatskasse vorzubeugen.[5]

 

Beispiel 1: Versäumnisurteil und Vergleich in derselben Instanz

Dem Beklagten werden durch Versäumnisurteil die Kosten auferlegt. Die Zahlung der 3,0 Verfahrensgebühr Nr. 1210 GKG-KostVerz. des Klägers über 500,00 EUR wird auf die Entscheidungsschuldnerhaftung des Beklagten nach § 29 Nr. 1 GKG verrechnet. Nach Einspruch (§ 338 ZPO) des Beklagten schließen die Parteien einen Vergleich, in dem sie jeweils die Hälfte der Gerichtskosten übernehmen.

Die durch das Versäumnisurteil begründete Zahlungspflicht des Beklagten nach § 29 Nr. 1 GKG gegenüber der Staatskasse wird durch die Kostenregelung im Vergleich nicht aufgehoben oder abgeändert. Die Staatskasse muss den Beklagten daher weiterhin für die erstinstanzlichen Gerichtskosten in Anspruch nehmen. Eine Neuausgleichung der Gerichtskosten durch den Vergleich – hälftige Kostenverteilung – nimmt der Kostenbeamte bei Gericht deshalb nicht vor.

Allerdings muss der Rechtspfleger bei der Kostenausgleichung nach § 106 ZPO die Kostenregelung im Vergleich berücksichtigen. Statt der in der Schlusskosten...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge