Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von der Teilerledigung umfasste Klage sei ursprünglich begründet gewesen und infolge der Angaben des Beklagten zu 2) unbegründet geworden, denn die Klägerin sei Inhaberin des geltend gemachten Auskunftsanspruchs aus §§ 675, 666, 667, 401, 412 BGB, § 86 VVG. Die Verschwiegenheitsverpflichtung des Rechtsanwalts stehe dem Anspruchsübergang nicht entgegen, weil in derartigen Fällen der Mandant den Anwalt konkludent von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinde und stillschweigend zum Ausdruck bringe, dass dieser gegenüber dem Rechtsschutzversicherer in Kostenfragen uneingeschränkt kommunizieren könne. Diese Entbindungserklärung des Mandanten umfasse nach interessengerechter Auslegung auch eine etwaige Mitteilung des Rechtsanwalts an den Versicherer über den Stand des Verfahrens. Der Forderungsübergang nach § 86 VVG führe aber nicht zu einer generellen Auswechslung der Gläubigerstellung des Mandanten hinsichtlich seiner Rechte aus dem Anwaltsvertrag, sondern nur zu dem Übergang einzelner Auskunftsansprüche, deren jeweiliger Inhalt sich nach § 666 BGB bestimme. Durch die Erklärung des Beklagten zu 2) in dem Termin sei die Klägerin über den Verfahrensstand in Kenntnis gesetzt worden. Schließlich hätten sich die Beklagten mit der Auskunftserteilung im Verzug befunden und deshalb der Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Wenn und soweit ein Kläger die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt, der Beklagte dem aber widerspricht und insoweit Klageabweisung beantragt, hat das Gericht, wie hier geschehen, durch Urteil darüber zu entscheiden, ob eine Erledigung eingetreten ist oder nicht (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2019 – V ZR 71/18, ZMR 2019, 775 Rn 7 m.w.N.).

2. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen, soweit das AG entschieden hat, dass die von der Teilerledigung umfasste Klage ursprünglich zulässig und begründet war und infolge der im erstinstanzlichen Termin am 9.11.2017 erteilten Auskunft des Beklagten zu 2) unbegründet wurde.

a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Klägerin Inhaberin des geltend gemachten Auskunftsanspruchs aus § 666 BGB war.

aa) Feststellungen dahingehend, dass zwischen der Klägerin als Rechtsschutzversicherer und den Beklagten als Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers unmittelbare vertragliche Beziehungen bestanden hätten, sind nicht getroffen worden. Dagegen wird seitens der Revision auch nichts erinnert.

bb) Der Klägerin stand gegen die Beklagten aber ein Auskunftsanspruch nach § 666 BGB aus gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG übergegangenem Recht zu.

(1) Die Rechtsschutzversicherung ist eine Schadensversicherung, für die § 86 Abs. 1 S. 1 VVG gilt. Nach dieser Regelung geht ein dem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zustehender Ersatzanspruch auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt (vgl. BGH, Urt. v. 23.7.2019 – VI ZR 307/18, ZInsO 2019, 1939 Rn 8 m.w.N.). Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruchsübergang i.S.d. §§ 412 ff. BGB. Schon mit der Klageerhebung stand dem Versicherungsnehmer der Klägerin ein aufschiebend bedingter Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner zu, denn das Prozessrechtsverhältnis lässt bereits den prozessualen Kostenerstattungsanspruch entstehen. Dieser ist allerdings aufschiebend bedingt durch den Erlass einer entsprechenden Kostengrundentscheidung (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.1992 – V ZR 108/91, WM 1992, 1922, 1923 m.w.N.; v. 1.12.2005 – IX ZR 115/01, ZIP 2006, 194 Rn 25; Beschl. v. 6.2.2014 – IX ZB 57/12, ZIP 2014, 480 Rn 14). Indem die Klägerin unstreitig für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit der Beklagten bis Juli 2016 Kostenvorschüsse i.H.v. insgesamt 2.862,26 EUR geleistet hat, hat sie ihrem Versicherungsnehmer i.S.d. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG "einen Schaden ersetzt". Durch die Zahlung dieser Vorschüsse ist der aufschiebend bedingte Kostenerstattungsanspruch ihres Versicherungsnehmers gegen den Prozessgegner auf die Klägerin übergegangen.

(2) Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskehrung der von dem Prozessgegner geleisteten Zahlungen zu. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob der Klägerin ein eigener Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 681 S. 2, 667 BGB) zusteht (vgl. BGH, Urt. v. 23.7.2019 – VI ZR 307/18, ZInsO 2019, 1939 Rn 8 m.w.N.). Leistet der Prozessgegner an den von dem Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt Zahlungen, so geht der vertragliche Anspruch des Versicherungsnehmers auf Herausgabe des Erlangten aus §§ 675 Abs. 1, 667 BGB gegen seinen Rechtsanwalt gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer über (vgl. BGH, a.a.O.). Entsprechend diesen Grundsätzen haben die Beklagten der Klägerin einen Betrag i.H.v. 1.309,41 EUR bereits erstattet, denn der Beklagte zu 2 hat in dem erstinstanz...

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