Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Freihaltung von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 398,06 EUR aus §§ 7, 17 StVG, §§ 823, 249 BGB, § 515 VVG.

Nachdem die Beklagte bereits 635,34 EUR auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten der Klägerseite überwiesen hat, stehen dem Kläger keine weiteren Rechtsanwaltskosten zu. Insbesondere war der Streitwert für die Einigungsgebühr nicht höher als mit den angesetzten 1.000,00 EUR zu berechnen. Nach vorbehaltsloser Zahlung von insgesamt 3.616,50 EUR in der Hauptsache waren zur Zeit der Abfindungserklärung nur noch 2.000,00 EUR im Streit, wovon gem. der Vereinbarung 1.000,00 EUR gezahlt werden sollten, unabhängig von der Formulierung, dass damit alle vergangenen gegenseitigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Schadensereignis vorbehaltlos abgefunden sein sollten, denn mehr als 2.000,00 EUR waren nicht konkret im Streit. Die vorliegende Abfindungserklärung mag dazu führen, dass der Kläger nicht nur in Bezug auf 1.000,00 EUR Schmerzensgeld, sondern insgesamt auf das gezahlte Schmerzensgeld endgültig abgefunden ist, nicht aber, dass von Anwaltsseite über den Gesamtbetrag an der Einigung mitgewirkt wurde, da die Beklagte nach Erhalt der Unterlagen bereits 3.616,50 EUR an den Kläger gezahlt hatte.

Im Verhältnis zu der Beklagten war nur der Gegenstandswert anzusetzen, den diese als berechtigt anerkannt hat, weil keine Vereinbarung über die Kostentragung geschlossen worden ist.

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