BGB § 134; BRAO § 49b Abs. 2; RVG §§ 4a, 4b
Leitsatz
- Eine Erfolgshonorarvereinbarung eines Rechtsanwalts mit einem Mandanten ist grundsätzlich nicht gem. § 134 BGB nichtig, auch wenn sie gegen § 49b Abs. 2 BRAO, § 4a RVG verstößt, weil § 4b RVG insoweit eine den § 134 BGB verdrängende Sondernorm darstellt.
- Etwas anderes gilt jedoch für eine Vereinbarung des Rechtsanwalts mit einem Vermittler von Klienten bzw. Prozessfinanzierer für die Klienten, wonach von dem Vermittler/Prozessfinanzierer vereinnahmte Erfolgshonorare teilweise an den Rechtsanwalt weitergereicht werden sollen, und der Rechtsanwalt dieses Geld zusätzlich zu den von seinen Klienten ihm gegenüber geschuldeten gesetzlichen Gebühren erhält. In diesem Fall wird § 134 BGB nicht von § 4b RVG verdrängt.
OLG München, Beschl. v. 31.10.2019 – 23 U 940/19
1 Sachverhalt
Die Kläger machten gegen die Beklagten im Wege der Stufenklage Zahlungsansprüche aus einer Vereinbarung über die gegenseitige Vergütung bei der Zuführung von Klienten geltend. Unternehmenszweck der Klägerin zu 2), einer GmbH, war es, enttäuschte, geschädigte Kapitalanleger ausfindig zu machen und bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche zu unterstützen. Mitunter übernahm die Klägerin zu 2) dabei auch eine Prozessfinanzierung. Der Kläger zu 1) war der Geschäftsführer der Klägerin zu 2). Der Beklagte zu 2) war Rechtsanwalt und Partner der Beklagten zu 1), einer Rechtsanwaltssozietät. Die Parteien trafen eine Kooperationsvereinbarung. Demnach sollten die Kläger dem Beklagten zu 2) Klienten zuführen.
Dabei regelte Ziffer 3 (wobei die Kläger mit "P." und der Beklagte zu 2) mit "F.H." bezeichnet wurden) die von P. an F.H. zu zahlende Vergütung: "P. erhält regelmäßig ein Erfolgshonorar. Dieses stellt einen Bruchteil des im Wege der Tätigkeit – einschließlich Prozess- oder Vergleichserfolg – Erlangten dar (regelmäßig zwischen 15 und 40 vom Hundert). Aus dem Erfolgshonorar vergütet P. an F.H. den fünften Teil, wobei das Schicksal der Vergütung an F.H. das Schicksal des Erfolgshonorars teilt". Ziffer 4 bestimmte zur von F.H. an P. zu zahlenden Vergütung: "F. H. wird vom Klienten gem. RVG oder einer Honorarvereinbarung bezahlt. Aus dieser Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit vergütet F.H. an P. den fünften Teil, wobei das Schicksal der Vergütung an P. das Schicksal der Vergütung an F.H. teilt". Ziffer 5 regelte die Abrechnung.
Später wurden die Zahlungsverpflichtungen aus der Vereinbarung dahingehend geändert, dass statt dem fünften Teil jeweils 50 % an die andere Partei zu zahlen seien. In der Folgezeit vermittelten die Kläger dem Beklagten zu 2) mehrere Klienten. Teilweise finanzierten die Kläger dabei auch u.a. die Gerichtskostenvorschüsse, die die Klienten für ihre Klagen einzahlen mussten. Die Klagen hatten überwiegend keinen Erfolg und wurden teilweise von dem Beklagten zu 2) wieder zurückgenommen. Die Kläger verlangten mit ihrer Stufenklage u.a. von den Beklagten Auskunftserteilung und Rechnungslegung gem. der Kooperationsvereinbarung bezüglich der von ihnen an die Beklagten vermittelten Klienten. Das LG wies die Klage ab. Die dagegen gerichtete Berufung wurde durch den Beschluss des OLG gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Mit ihrer Berufung wenden sich die Kläger gegen die Klageabweisung und beantragen:
1. unter Abänderung des am 31.1.2019 verkündeten Urteils des LG die Beklagten zu verurteilen, den Klägern Auskunft zu erteilen über die eigene Rechnungsstellung der Beklagten an nachstehende Kunden:
(…)
2. Die Beklagten werden verurteilt, nach Erfüllung der vorstehenden Ziffer den Klägern Abrechnung gem. der Vereinbarung der Parteien v. 11.6.2015 unter Berücksichtigung der Änderung v. 8.5.2017 zu erteilen.
3. Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft zu erteilen über die Höhe der bereits vereinnahmten Honorare der Mandanten der Beklagten gem. der vorbezeichneten Kundenliste.
4. Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft zu erteilen über erhaltene Fremdgelder sowie Rückerstattung von Gerichtskosten und sonstigen Kosten, die die Beklagten im Wege der Bearbeitung der Mandate der Kundenliste erhalten haben;
5. ggfs. an Eides statt zu versichern, dass die Beklagten nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und ordnungsgemäß Auskunft erteilt haben.
6. Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger nach Erfüllung der Auskunftsstufe einen noch zu beziffernden Betrag der Höhe nach zu zahlen.
Der Senat hat darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Darauf haben die Kläger eine Gegenerklärung abgegeben. Das OLG hat anschließend die Berufung zurückgewiesen.
2 Aus den Gründen
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über ...