Die gebotene Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ergibt, dass die Verfahrenswertbeschwerde nicht namens und in Vollmacht der Antragstellerin eingelegt wurde. Denn die Kosten des Verfahrens erster Instanz sind gegeneinander aufgehoben worden. Somit konnte und kann die Antragstellerin keinerlei Kostenerstattung beanspruchen. Ein Erfolg der Beschwerde würde mithin zu einer finanziellen Mehrbelastung der Antragstellerin führen. Daraus erschließt sich, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die Beschwerde aus eigenem Recht eingelegt haben (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 12.2.2008 – 5 W 70/08, BeckRS 2008, 04611 [= AGS 2008, 302]).
Das mithin nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 S. 1 RVG statthafte und gem. §§ 59 Abs. 1, 57 Abs. 4 S. 4, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG auch i.Ü. zulässige Rechtsmittel der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist unbegründet. Denn das FamG hat den Wert des Umgangsverfahrens zu Recht gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG auf lediglich 3.000,00 EUR festgesetzt. Dass der Antragsgegner im Umgangsverfahren nicht nur die Abweisung des antragstellerseits angebrachten Antrags, sondern darüber hinaus den vorübergehenden Ausschluss des Umgangsrechts der Antragstellerin beantragt hat, ändert daran nichts.
Stellen nämlich die Eltern zwei gegensätzliche Anträge zum Umgangsrecht, sind die Verfahrenswerte nicht gem. § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren, sondern es ist nur ein Verfahrenswert zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aus dem Wesen des Umgangsverfahrens als Amtsverfahren, in dem die "Anträge" der Beteiligten lediglich Anregungen an das Gericht sind, den Umgang zu regeln. Im Amtsverfahren bestimmt das Gericht den Verfahrensgegenstand. In beiden Fällen handelt es sich um die gleiche Elternrechtsangelegenheit Umgangsrecht und damit um ein und denselben Verfahrensgegenstand, sodass keine Addition erfolgt (§ 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG). Eine derartige Konstellation liegt insbesondere auch dann vor, wenn – wie hier – ein Elternteil den Umgang des anderen Elternteils ausschließen und der andere Elternteil sein Umgangsrecht geregelt haben möchte (vgl. zu allem Vorstehenden OLG Düsseldorf, FamRZ 2002, 762; Türck-Brocker, in: Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 3. Aufl., 2019, § 45, Rn 36; Völker/Clausius-Völker/Clausius, Das familienrechtliche Mandat – Sorge- und Umgangsrecht, 7. Aufl., 2016, § 10 KostR, Rn 43).
Immer wieder legen Anwälte Verfahrenswertbeschwerden, mit denen sie einen höheren Verfahrenswert erstreben, "namens und in Vollmacht" ihres Auftraggebers ein. Solche Beschwerden sind unzulässig. Durch einen zu geringen Verfahrenswert kann nur der Anwalt beschwert sein, da er dann eine zu geringe Vergütung erhält. Der Beteiligte kann hierdurch grds. nicht beschwert sein, da er bei einem höheren Verfahrenswert auch höhere Gebühren an seinen Anwalt zahlen muss. Eine Ausnahme lässt die Rspr. nur dann zu, wenn der Mandant mit seinem Anwalt eine wertunabhängige Vergütungsvereinbarung getroffen hat, sodass er einen höheren Erstattungsanspruch erhalten würde, wenn der Wert höher festgesetzt würde. Da hier die Kosten gegeneinander aufgehoben worden waren und sich folglich kein Erstattungsanspruch ergeben konnte, konnte die Beschwerde also im Namen des Beteiligten gar nicht zulässig sein.