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Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch ist zu verzinsen. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO bestimmt hierzu, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss auf Antrag auszusprechen ist, dass die festgesetzten Kosten mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind. Obwohl eindeutig geregelt ist, dass die Verzinsung mit dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht beginnt, gibt es zahlreiche Problemfälle. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Kostengrundentscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Der BGH hat dazu jüngst entschieden, wie zu verfahren ist, wenn die erstinstanzliche Kostenentscheidung durch eine in der höheren Instanz getroffene Kostenvereinbarung der Parteien abgeändert wird. Die Verzinsung und der Zinsbeginn sollen daher kurz besprochen werden.
I. Grundlage für die Verzinsungsanordnung
Die Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs ist in § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO geregelt. Die Regelung ist über die von der ZPO erfassten Verfahren hinaus anzuwenden, da zahlreiche andere Vorschriften hierauf verweisen. So gilt § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO auch für die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung, da § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO ohne Einschränkung auf § 104 ZPO verweist.
In Strafsachen gilt § 464b S. 2 StPO, der selbstständig anordnet, dass die Verzinsung auf Antrag auszusprechen ist. Hinsichtlich der Zinshöhe und des Verfahrens verweist § 464b S. 3 StPO jedoch auf die ZPO. In Bußgeldsachen gilt § 106 Abs. 1 S. 2 OWiG, wonach eine Verzinsung entsprechend § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO auf Antrag auszusprechen ist.
In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO wegen § 85 FamFG entsprechend anzuwenden. Das gilt folglich auch für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Handelt es sich aber um eine Ehe- oder Familienstreitsache (§§ 112, 121 FamFG), so findet § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht über § 85 FamFG, sondern wegen § 113 Abs. 1 FamFG Anwendung.
Im Bereich der Fachgerichtsbarkeiten ist § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO wegen der Verweisungsregelungen in § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 155 S. 1 FGO, § 197 Abs. 1 S. 2 SGG und § 173 S. 1 VwGO anzuwenden.
II. Antrag auf Verzinsung
Die Verzinsung ist gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO nur auf Antrag auszusprechen, von Amts wegen kann eine Verzinsungsanordnung nicht getroffen werden. Der Antrag wird üblicherweise sogleich im Kostenfestsetzungsantrag gestellt.
Ist der Antrag unterblieben, kann er nachträglich gestellt werden, jedoch ist die Verzinsung dann erst ab Eingang des nachträglichen Verzinsungsantrags auszusprechen, sodass nicht auf den Eingang des ursprünglichen Antrags abgestellt werden kann. Der Antrag auf Verzinsung kann sogar noch nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses gestellt werden.
III. Entscheidung
Die Verzinsungsanordnung ist in dem Kostenfestsetzungsbeschluss auszusprechen, sodass sie Teil dieser Entscheidung ist. Es bedarf eines ausdrücklichen Ausspruchs, der die Zinshöhe und den Zinsbeginn genau bezeichnen muss. Die Parteien müssen in die Lage versetzt sein, die Zinshöhe anhand der Entscheidung genau berechnen zu können. Weicht der Zinsbeginn für einzelne Kostenpositionen voneinander ab, ist genau auszusprechen, für welchen Kostenbetrag welcher Zinsbeginn maßgeblich ist.
In der Entscheidung ist jedoch lediglich auszusprechen, dass die (konkret zu beziffernden) Kosten mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind. Die Höhe des Basiszinssatzes ist auf der Homepage der Deutschen Bundesbank eingestellt.
Soll die Verzinsungsanordnung nicht für den gesamten beantragten Zeitraum ausgesprochen werden, genügt es nicht, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss der Zinsbeginn ausgesprochen wird, sondern das Gericht hat den Antrag, soweit es keine Verzinsung ausspricht, zurückzuweisen. Andernfalls liegt nur eine Teilentscheidung vor, da der weitergehende Verzinsungsantrag nicht Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung geworden ist. Wird Erinnerung bzw. sofortige Beschwerde gegen einen solchen Beschluss eingelegt, hat der Rechtspfleger folglich zunächst über den weitergehenden Zinsantrag zu entscheiden.
Ist eine Kostenausgleichung nach § 106 ZPO durchzuführen, ist eine Verzinsung nur für den letztlich festgesetzten Erstattungsbetrag auszusprechen, nicht dagegen für die in die Verrechnung eingestellten Erstattungsbeträge der Partei, die letztlich nicht zu einer Festsetzung zu ihren Gunsten geführt haben.
Unerheblich ist, ob der Kostengläubiger dem Erstattungspflichtigen vor Einleitung des Kostenfestsetzungsverfahrens eine Zahlungsaufforderung übersandt hat.
IV. Zeitpunkt des Beginns der Verzinsung
1. Grundsätzliches
Die Grundlagen für die Verpflichtung zur Zahlung der Zinsen sind
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die Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs und |
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ein wirksamer Kostenfestsetzungsantrag. |
Die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen kann somit frühestens mit dem Vorliegen des volls...