Das LG hat in dem Rechtsstreit auf Zahlung eines Restkaufpreises Zeugenbeweis über die Behauptung des Beklagten erhoben, der verkaufte Gebrauchtwagen habe tatsächlich eine höhere Kilometer-Laufleistung gehabt als in dem Kaufvertrag zugesichert. Der Kläger hatte dies zunächst bestritten, in einem drei Tage vor dem Verhandlungs- und Beweisaufnahmetermin beim Gericht eingegangenen Schriftsatz jedoch zugestanden. Dieser Schriftsatz gelangte erst nach dem Verhandlungs- und Beweisaufnahmetermin zu den Gerichtsakten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung waren die Prozessbevollmächtigten der Parteien und der geladene Zeuge erschienen. Nachdem der Klägervertreter dem Richter eine Abschrift des vorgenannten Schriftsatzes gezeigt hatte, hat dieser den erschienenen Zeugen ohne Vernehmung wieder entlassen. Am Schluss der Sitzung hat das LG die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Die Anweisungsstelle des Gerichts hat dem Zeugen die von ihm gem. § 19 JVEG geltend gemachte Entschädigung (Fahrtkostenersatz 10,00 EUR, Entschädigung für Verdienstausfall 75,00 EUR) ausgezahlt. Der Kostenbeamte hat diese Entschädigung nach Nr. 9005 GKG-KostVerz. in den Gerichtskostenansatz eingestellt und von dem Kläger eingefordert. Dem Zeugen wäre kein Entschädigungsanspruch entstanden, wenn er einen Tag vor dem Beweisaufnahmetermin abgeladen worden wäre.

Der Kläger fragt seinen Prozessbevollmächtigten, was er unternehmen kann, um sich gegen die Einforderung der Zeugenentschädigung zu wenden. Was wird der Rechtsanwalt seinem Mandanten raten?

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