Der Rechtsanwalt vertritt den seit dem 6.9.2016 nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Betroffenen, der an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F 20.0) leidet. Da sich die psychotische Symptomatik des Betroffenen seit Mitte Juni 2019 deutlich verschlechtert hatte, beabsichtigte die Klinik, den Betroffenen zur Erreichung seiner Entlassfähigkeit entgegen seinem Willen mit 150 mg Haloperidol-Dec. (3 ml) i.m. alle drei Wochen zunächst für die Dauer von drei Monaten zu behandeln. Hiergegen stellte der Betroffene mit Eingaben vom 21.11.2019, 29.11.2019 und 2.1.2020 Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den die Strafvollstreckungskammer des LG als unbegründet zurückgewiesen hat. Gegen diesen Beschluss legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Im Verfahren vor OLG Hamm wurde dem Betroffenen sodann der Verteidiger beigeordnet und zudem PKH bewilligt. Der Verteidiger legte für den Betroffenen erneut Rechtsbeschwerde ein und begründete diese. Mittlerweile war allerdings die angeordnete und am 11.12.2019 sowie am 2.1.2020 bereits erfolgte Zwangsmedikation mit dem Medikament Haldol nicht weiter fortgesetzt worden, da der Betroffene seit geraumer Zeit eine orale Gabe des Medikaments Abilify akzeptiert hatte. Daher beantragte der Betroffene nun festzustellen, dass die erfolgte Anordnung der Zwangsmedikation rechtswidrig gewesen sei. Das OLG hat die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den Feststellungsantrag des Betroffenen zurück an die Strafvollstreckungskammer verwiesen. Diese hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung erneut als unbegründet zurückgewiesen und den Verfahrenswert auf bis zu 500,00 EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist in der Hauptsache rechtskräftig. Gegen die Festsetzung des Streitwertes hat der Verteidiger (isolierte) Streitwertbeschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 5.000,00 EUR heraufzusetzen. Er ist der Ansicht, der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes biete für eine Wertfestsetzung keine genügenden Anhaltpunkte, sodass gem. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 60 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzusetzen sei. Falls das Gericht die Auffassung vertrete, dass doch eine Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 60 GKG zu erfolgen habe, sei bei der Streitwertbemessung die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen zu berücksichtigen, die ein Erfolg des Antrags für den Untergebrachten gehabt hätte. Bei der Anordnung der Zwangsmedikation handele es sich um einen Eingriff in die Grundrechte des Untergebrachten.
Das LG hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zu Entscheidung vorgelegt. Das LG beruft sich für die Bemessung des Streitwertes auf die geringe finanzielle Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen, weshalb der der Streitwert in Strafvollzugssachen eher niedrig festzusetzen sei, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen dürfe, dass die Anrufung des Gerichts mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden sei. Vom BVerfG sei ein noch deutlich unter 500,00 EUR liegender Streitwert i.H.v. 200,00 EUR nicht beanstandet worden. Da die Zwangsmedikation einen spürbaren Grundrechtseingriff für den Unterbrachten bedeute, sei der Streitwert vorliegend auf mehr als 200,00 EUR festgesetzt worden. Andererseits handele es sich letztlich nur um eine einzelne Behandlungsmaßnahme im Rahmen des Maßregelvollzuges und der Untergebrachte verfüge praktisch über keine eigenen finanziellen Mittel.