1. Zur Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung zu Lasten eines Zeugen bei Rücknahme des Strafantrags.
  2. Eine Kostentragungspflicht des § 470 S. 1 StPO setzt voraus, dass das Verfahren durch den Strafantrag bedingt war und wegen dessen Zurücknahme eingestellt werden muss

LG Kaiserslautern, Beschl. v. 12.4.2021 – 5 Qs 23/21

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