1. Gesetzliche Grundlagen
Gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterlegene Partei der obsiegenden Partei die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Gem. § 91 Abs. 2 S. 1 HS 1 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten. Diese Vorschrift stellt insofern eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO dar, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grds. gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandenen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet (s. etwa BGH AGS 2012, 10 = RVGreport 2021, 59 [Hansens] = zfs 2012, 43 m. Anm. Hansens für die Terminsgebühr für Besprechungen).
2. Verstoß gegen Treu und Glauben
Nach Auffassung des KG sind Anwaltskosten gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO nur soweit erstattungsfähig, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Das zwischen den Parteien bestehende Prozessrechtsverhältnis werde nämlich vom Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beherrscht, der auch das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit bestimme. Deshalb könne es als Verstoß gegen Treu und Glauben, mithin als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichen Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen denselben Antragsgegner vorgegangen sind (BGH AGS 2014, 300 = RVGreport 2014, 315 [Hansens]).
3. Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch
Anhaltspunkte für einen solchen Rechtsmissbrauch hat das KG darin gesehen, dass der Antragsteller dieses Verfahrens und die Antragstellerin Frau M des Parallelverfahrens gleichzeitig mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt in getrennten Verfahren gegen die Antragsgegnerin vorgegangen waren. Dabei habe es sich um ein und dieselbe Wort- und Bildberichterstattung gehandelt, aus denen ihre Unterlassungsansprüche herrührten. Demgegenüber stellt es nach Auffassung des KG keine erhebliche Abweichung dar, dass sich der Antragsteller abgesehen von der Berichterstattung über die Liebesbeziehung nur gegen die Bildberichterstattung über seine Wohnung gewandt hatte und die Antragstellerin Frau M im Parallelverfahren nur gegen die Bildberichterstattung über ihren PKW vorgegangen war.
4. Kein sachlicher Grund für die Verfahrensaufspaltung
Bei der Prüfung der Frage, ob ein sachlicher Grund für die Aufspaltung in zwei Gerichtsverfahren vorliegt, ist nach Auffassung des KG eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen wäre, stehe in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden könne, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten seien oder nicht (s. BGH JurBüro 2005, 94).
Nach Auffassung des KG kann ein sachlicher Grund für die Aufspaltung in zwei Gerichtsverfahren typischerweise darin zu sehen sein, wenn das zeitlich gestaffelte Vorgehen der Parteien dazu bestimmt und geeignet sei, das Prozessrisiko insgesamt zu reduzieren (s. BGH AGS 2014, 300 = RVGreport 2014, 315 [Hansens]).
a) Gleichzeitige Antragstellung
Ein solcher Fall hat hier nach Auffassung des KG nicht vorgelegen, da der Antragsteller gleichzeitig mit der Antragstellerin Frau M im Parallelverfahren gegen die Antragsgegnerin vorgegangen sei.
b) Höchstpersönliche Angelegenheit
Ebenso wenig stellt es nach den weiteren Ausführungen des KG einen sachlichen Grund für das Betreiben zweier Verfahren dar, dass es sich bei der beanstandeten Berichterstattung um höchstpersönliche Angelegenheiten des Antragstellers und der Antragstellerin Frau M gehandelt habe. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn Anhaltspunkte für eine Interessenkollision wegen nicht gleichlautender Interessen erkennbar sei. Ein solcher Ausnahmefall hat hier nach Auffassung des KG nicht vorgelegen.
c) Unterschiedliche Reichweite des Privatsphärenschutzes
Auch unter diesem Gesichtspunkt ist nach den weiteren Ausführungen des KG kein sachlicher Grund für das getrennte Vorgehen des Antragstellers einerseits und der Antragstellerin Frau M andererseits gegeben. Die Unterschiede seien hier marginal gewesen. Außerdem habe der Antragsteller seinen Unterlassungsanspruch auf die Veröffentlichung von Bildern und Details seiner Wohnung, also aus einem besonders geschützten Bereich, geltend gemacht. Demgegenüber habe die Antragstellerin Frau M in dem Parallelverfahren sich nur gegen die Berichterstattung über das von ihr gefahrene Kraftfahrzeug gewandt.
d) Getrennte Prozessaufträge
Auch der Umstand, dass die Rechtsanwälte des Antragstellers von diesem und von Frau M von ihren jeweiligen Managern getrennt v...