1. Der Antrag des Kostenschuldners, Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 21 GKG nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG auszulegen.
  2. Eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Gericht i.S.v. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG setzt voraus, dass das Gericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zutage tritt.
  3. Ein solcher schwerer Verfahrensfehler liegt dann nicht vor, wenn das Rechtsmittelgericht für die Zulässigkeit des Rechtsmittels auf die maßgebliche Beschwer und nicht auf den hiervon abweichenden Gebührenstreitwert abgestellt hat.

BGH, Beschl. v. 24.2.2021 – V ZR 45/20

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