Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Kostenfestsetzung. Gericht der Hauptsache. Kostengrundentscheidung. verbindliche Festlegung der Gerichtskostenpflichtigkeit. teilweise erfolgreiches Beschwerdeverfahren. Entscheidung über Erhebung oder Ermäßigung der Gerichtsgebühr Nr 7504 GKVerz. Reduzierung bzw Aufhebung des Kostenansatzes bei unrichtiger Sachbehandlung. Voraussetzung: offensichtlicher und schwerer Fehler. Rechtswegverweisung. unterschiedliche Rechtsauffassungen zu örtlicher Zuständigkeit. kein schwerer Fehler des Beschwerdegerichts
Leitsatz (amtlich)
1. Das Gericht der jeweiligen Hauptsache bestimmt im Rahmen der Kostengrundentscheidung für die spätere Kostenfestsetzung verbindlich, ob es sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren handelt.
2. Das Gericht der jeweiligen Hauptsache ist bei teilweise erfolgreichen Beschwerdeverfahren (ohne vorläufigen Rechtsschutz und Nichtzulassungsbeschwerden, vgl GKG KV Nr 7504 (juris: GKVerz)) auch zur Entscheidung berufen, ob die Gerichtsgebühr zu ermäßigen ist oder nicht erhoben wird.
3. Die Annahme einer unrichtigen Sachbehandlung mit der Folge einer Reduzierung oder Aufhebung des Kostenansatzes setzt einen offensichtlichen und schweren Fehler voraus. Ein solch schwerer Fehler des Beschwerdegerichts, das die Beschwerde gegen die Rechtswegverweisung bestätigt, liegt nicht vor, wenn das Gericht des anderen Rechtsweges, an das verwiesen worden ist, seine örtliche Zuständigkeit auf Grund anderer Beurteilung der Sach- und Rechtslage verneint, und den Rechtsstreit (örtlich) weiter verweist. Die Annahme unrichtiger Sachbehandlung kommt in diesem Fall auch deshalb nicht in Betracht, weil die geltend gemachte alternative Entscheidung über die Kosten nicht gesetzlich vorgegeben war, sondern im Ermessen des Gerichts stand (GKG KV Nr 7504).
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 06.02.2018 im Verfahren L 1 SV 4014/17 B wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen die Erhebung von Gerichtskosten.
Mit Beschluss vom 20.11.2017 wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) im Verfahren L 1 SV 4014/17 B die gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart, S 10 KA 3186/17, mit dem das Sozialgericht den Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht D. verwiesen hatte, eingelegte Beschwerde zurück. Mit Beschluss vom 18.12.2017 erklärte sich das Landgericht D. für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart.
Mit Schreiben vom 06.02.2018 hat die Kostenbeamtin die Gerichtsgebühren nach der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) - Kostenverzeichnis (KV) - Nr. 7504 abgerechnet und die Kosten gegenüber der Erinnerungsführerin mit 60,00 € angesetzt. Hiergegen wendet sich die Erinnerungsführerin und führt aus, die Unzuständigkeit des Landgerichts D. bereits im Beschwerdeverfahren gerügt zu haben. Die “Fehlbeschlüsse„ der Sozialgerichte könnten nicht ihr zum Soll gestellt werden.
II.
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG ist zulässig. Sie ist indessen nicht begründet.
Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG). Nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet der nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2018 zuständige 10. Senat durch den Einzelrichter.
Statthaft ist diese Erinnerung nur wegen einer Verletzung der Regelungen über den Kostenansatz, also insbesondere gegen die Berechnung der Gerichtskosten (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Durchführungsvorschriften zu den Kostengesetzen - Kostenverfügung -), nicht wegen Einwendungen gegen die Richtigkeit der dem Kostenansatz zu Grunde liegenden Gerichtsentscheidung. Nach der Kostengrundentscheidung des rechtskräftigen Beschlusses des 1. Senats vom 20.11.2017 trägt die Erinnerungsführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Diese Kostengrundentscheidung beruht - wie aus der Bezugnahme auf das GKG erkennbar - auf § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil die Erinnerungsführerin nicht zu dem durch Gerichtskostenfreiheit privilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehört. Diese Entscheidung ist - worauf im Beschluss des 1. Senats hingewiesen wurde - rechtskräftig und daher im Rahmen der Festsetzung der Gerichtskosten verbindlich und nicht nachzuprüfen (BSG, Beschluss vom 29.09.2017, B 13 SF 2/17 S, in juris).
Der Kostenansatz ist rechtmäßig. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG werden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens - hier der beim 1. Senat anhängig gewesenen Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart - bei dem Rechtsmittelgericht angesetzt. Gegenstand des Kostenansatzes ist u.a. die Berechnung der Gerichtskosten und die Feststellung des Kostenschuldners (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Kostenverfügung). Nach KV Nr. 7504 beträgt die Gebühr vor den Gerichten...