Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Höhe der Gerichtsgebühren bei einer Rechtswegbeschwerde
Leitsatz (amtlich)
Bei einer Rechtswegbeschwerde fallen nur Gebühren nach GKG KV-Nr 7504 (juris: GKVerz) iH von 50 € an, auch wenn es sich um ein Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz handelt.
Tenor
Auf die Erinnerung des Antragstellers werden die Gerichtskosten im Verfahren L 9 SV 1509/10 ER-B auf 50 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Erhebung von Gerichtskosten im Verfahren L 9 SV 1509/10 ER-B.
Der Antragsteller begehrte vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das SG erklärte mit Beschluss vom 22. März 2010 (S 1 SV 1020/10) den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wies das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 7. April 2011 (L 9 SV 1509/10 ER-B) zurück, setzte den Streitwert auf 500 € fest und entschied zugleich, dass der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe.
Mit Schreiben vom 8. April 2011 hat die Kostenbeamtin die Gerichtsgebühren nach Kostenverzeichnis (KV)-Nr. 7220 abgerechnet und Gebühren in Höhe von 70 € zum Soll gestellt.
Hiergegen richtet sich die mit Schreiben vom 30. April 2011 eingelegte Erinnerung des Klägers, mit welcher er eine Zahlung der Gebühren zurückweist.
II.
Die Erinnerung hat teilweise Erfolg.
Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind (66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz ≪GKG≫). Nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG entscheidet der Kostensenat.
Statthaft ist die Erinnerung nur wegen einer Verletzung des Kostenrechts, nicht wegen Einwendungen gegen die Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung(en). Die Kostengrundentscheidung sowie die Streitwertfestsetzung sind rechtskräftig und stehen im Verfahren der Kostenerinnerung nicht zur Überprüfung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., GKG, § 66 Rdnr. 18 ff.).
Die Festsetzung der Gerichtsgebühren in Höhe von 70 € nach KV-Nr. 7220 ist vorliegend indes nicht zutreffend, denn es fallen nur Gebühren nach KV-Nr. 7504 in Höhe von 50 € an. KV-Nr. 7220 sieht zwar für Verfahren über die Beschwerde gegen Beschlüsse des Sozialgerichts nach § 86b Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Ansatz von zwei streitwertabhängigen Gebühren vor. Vorliegend hat das SG allerdings nicht in der Sache über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entschieden, sondern den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart verwiesen. Auf die hiergegen eingelegte Rechtswegbeschwerde findet KV-Nr. 7504 Anwendung, welcher im Falle der Verwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde in einem Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, eine Gebühr von 50 € vorsieht. Würde in einem solchen Fall der Beschwerde gegen eine Rechtswegverweisung KV-Nr. 7220 angewendet, wenn ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zugrunde liegt, hätte dies zur Folge, dass die Rechtswegbeschwerde in Hauptsacheverfahren mit 50 € in der Regel - abhängig vom Streitwert - deutlich günstiger wäre als eine entsprechende Beschwerde in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Dies wäre ein erheblicher Wertungswiderspruch zum sonstigen Gebührenrecht.
Abgesehen von der Festsetzung der Gerichtsgebühren nur in Höhe von 50 € hat die Erinnerung keinen Erfolg. Ist die Kostenrechnung wie hier bereits zugegangen, kann nach § 66 GKG auch die Nichterhebung der Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG geltend gemacht werden (vgl. Hartmann, a.a.O., § 21 Rdnr. 54). Diese Vorschrift besagt, dass Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Eine unrichtige Sachbehandlung ist hier nicht ersichtlich, insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen im Beschluss vom 7. April 2011 (L 9 SV 1509/10 ER-B) Bezug genommen. Von der Erhebung der Kosten ist daher nicht abzusehen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 2705390 |
NZS 2012, 40 |