Die Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV entsteht, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird, u.a. in dem Fall, in dem sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme eines Rechtsmittels des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt. Die Voraussetzungen für die Entstehung der Erledigungs- bzw. Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV seien hier jedoch – so das LG – nicht erfüllt. Zwar habe die endgültige Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO nur mit Zustimmung der Angeklagten erfolgen können, dennoch fehle es an der verfahrensfördernden Mitwirkung des Verteidigers. Insofern schließe sich das LG einer in der Rspr. vertretenen Auffassung an, dass die anwaltliche Mitwirkung für die Beendigung des Verfahrens ursächlich oder jedenfalls mitursächlich gewesen sein müsse. Der Verfahrensablauf und die umfassenden Bemühungen des Richters am AG zeigen, dass letztlich die endgültige Einstellung des Verfahrens ausschließlich auf der Überzeugungsarbeit des Richters gegenüber der Staatsanwaltschaft beruhte und nicht auf einem Verteidigerverhalten (vgl. zum Erfordernis der Ursächlichkeit des Verteidigerverhaltens auch OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 5.7.2017 – 2 Ws 35/17 = AGS 2017, 505 = RVGreport 2017, 419). Es habe zwar der Zustimmung der Angeklagten zu der sie im wesentlichen begünstigenden Einstellung nach § 153 StPO bedurft; die ebenfalls erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft beruhe jedoch nicht auf einem Verteidigerverhalten, zumal die Zustimmung der Staatsanwaltschaft bereits vorlag, als der Schriftsatz, auf den sich der Verteidiger beziehe, bei Gericht einging.

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