Zwischen den Eltern des betroffenen Kindes war im November 2020 ein Verfahren zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts eingeleitet worden. Das Gericht hatte daraufhin Termin zur Anhörung der Beteiligten auf den 26.1.2021 anberaumt. In diesem Termin kam eine Vereinbarung zustande, wonach es bei der Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge sowie der Beibehaltung des bisher praktizierten Wechselmodells bleiben sollte. Das FamG hat die Vereinbarung zum Umgang gem. § 156 Abs. 2 FamFG familiengerichtlich genehmigt und den Verfahrenswert gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Dabei hat sich das FamG ausschließlich auf den Gegenstand der elterlichen Sorge bezogen. Ein darüber hinausgehender Wert sei nicht gegeben, da durch die Vereinbarung zum Umgangsrecht lediglich das bisher praktizierte Wechselmodell weiter fortgeschrieben und damit keine über den Verfahrenswert hinausgehende Regelung getroffen worden sei.

Gegen diesen Verfahrenswertbeschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten beider Eheleute jeweils Beschwerde eingelegt und eine Erhöhung des Verfahrenswerts auf 7.000,00 EUR begeht. Sie sind der Auffassung, dass hinsichtlich des Umgangs ein weiterer Wert anzusetzen sei. Da der Umgang erst in 2021 thematisiert worden sei, gelte insoweit bereits der neue Regelwert nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 i.H.v. 4.000,00 EUR. Das OLG hat der Beschwerde stattgegeben und den Verfahrenswert auf 7.000,00 festgesetzt.

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