In einem Verfahren der elterlichen Sorge schließen die beteiligten Eheleute einen Vergleich über das Sorgerecht und anschließend auch über das bis dato nicht anhängige Umgangsrecht. Das Gericht billigt den Vergleich über den Umgangsrecht gem. § 156 Abs. 2 FamFG und entscheidet in der Sorgerechtssache so, wie die beteiligten Eheleute sich geeinigt haben.
Ursprünglich wurde angenommen, dass es sich hier um einen gewöhnlichen Mehrwertvergleich handele. Der Wert des Verfahrens wurde auf 3.000,00 EUR festgesetzt und der Mehrwert des Vergleichs auf 3.000,00 EUR (alte Regelwerte; alte Gebührenbeträge).
Abzurechnen war demnach wie folgt:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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261,30 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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2. |
0,8-Verfahrensdifferenzgebühr, Nr. 3101 VV |
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160,80 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, |
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nicht mehr als |
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1,3 aus 6.000,00 EUR, |
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ist nicht überschritten |
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3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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424,80 EUR |
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(Wert: 6.000,00 EUR) |
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4. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV |
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201,00 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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5. |
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV |
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301,50 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, |
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nicht mehr als |
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1,5 aus 6.000,00 EUR, |
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ist nicht überschritten |
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6. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.369,40 EUR |
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7. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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260,19 EUR |
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Gesamt |
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1.629,59 EUR |
Als erstes Gericht hat das OLG Nürnberg (AGS 2020, 137 = JurBüro 2020, 149 = FamRZ 2020, 857 = NJW 2020, 2280 = NZFam 2020, 225 = RVGreport 2020, 150) festgestellt, dass es im Falle eines familiengerichtlich genehmigten Umgangsvergleichs zu einem gerichtlichen Verfahren komme, sodass das Umgangsrecht anhängig werde (im entschiedenen Fall war allerdings entgegen der Annahme des OLG Nürnberg der Umgangsvergleich gar nicht familienrechtlich genehmigt worden).
Das OLG Nürnberg argumentiert nunmehr, dass bereits durch die Aufnahme der Einigungsverhandlungen, spätestens aber durch die familiengerichtliche Genehmigung gem. § 156 Abs. 2 FamFG von Amts wegen ein Umgangsverfahren eingeleitet werde. Wenn das Gericht den Vergleich familiengerichtlich genehmige, dann müsse zwingend auch ein entsprechendes Verfahren anhängig sein. Das OLG Nürnberg ist davon ausgegangen, dass sich durch den Umgangsvergleich sich der Verfahrenswert um den Wert der Umgangssache erhöhe und hat daher den Verfahrenswert auf 6.000,00 EUR festgesetzt. Hieraus wiederum ergab sich folgende Abrechnung:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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460,20 EUR |
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(Wert: 6.000,00 EUR) |
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2. |
0,8-Verfahrensdifferenzgebühr, Nr. 3101 VV |
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283,20 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
|
424,80 EUR |
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(Wert: 6.000,00 EUR) |
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4. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV |
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354,00 EUR |
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(Wert: 6.000,00 EUR) |
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5. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.542,20 EUR |
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6. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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293,02 EUR |
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Gesamt |
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1.835,22 EUR |
Dieser Auffassung ist das OLG Zweibrücken gefolgt. Es hat lediglich hinsichtlich des Umgangsrechts von der Anhebung des § 45 Abs. 3 FamGKG Gebrauch gemacht und diesen Wert auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Beide Gerichte übersehen allerdings m.E., dass es nicht zulässig sein dürfte, ein Antragsverfahren, nämlich das Sorgerechtsverfahren, von Amts wegen zu erweitern. In einem Antragsverfahren bestimmen die Beteiligten den Verfahrensstoff. Eine Erweiterung dieses Verfahrensstoffes von Amts wegen ist nicht zulässig.
Geht man also davon aus, dass das Gericht von Amts wegen ein Umgangsverfahren einleitet, dann handelt es sich um ein selbständiges Verfahren. Das Gericht müsste also eine neue Sache aufrufen und ein neues Aktenzeichen anlegen.
Damit fallen dann aber die Gebühren getrennt an, nämlich einmal im Antragsverfahren Sorgerecht und einmal im Amtsverfahren Umgangsrecht.
Diese beiden Verfahren können dann allerdings nachträglich verbunden we...