Die Antragstellerin hatte im Jahr 2020 eine Kindschaftssache beim FamG anhängig gemacht. Das FamG hatte hierüber am 2.2.2021 entschieden und den Verfahrenswert auf den bisherigen Regelwert i.H.v. 3.000,00 EUR festgesetzt. Gegen die Entscheidung in der Hauptsache hatte die Antragstellerin Beschwerde erhoben, worauf das OLG die angefochtene Entscheidung mangels Beteiligung des Kindesvaters aufgehoben und die Sache an das FamG zurückgewiesen hat. Den Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren hat das OLG auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

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