Rechtsanwalt Norbert Schneider, Erstreckung der Prozesskostenhilfe bei Abschluss einer Einigung, NJW-Spezial 2021, 155
Mit Wirkung zum 1.1.2021 hat der Gesetzgeber durch das KostRÄG 2021 auch die Vorschrift des § 48 Abs. 1 RVG neu geregelt, die die Erstreckung der PKH bei Abschluss einer Einigung und – über § 12 RVG – auch der VKH betrifft. In seinem Beitrag weist Schneider auf die gesetzlichen Neuerungen hin.
Grds. unverändert geblieben ist nach den Ausführungen des Autors die Bestimmung des § 48 Abs. 1 S. 1 RVG, wonach sich der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse auf die gesetzliche Vergütung richtet und sich nach den Beschlüssen bestimmt, durch die die PKH bzw. VKH bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt ist. Durch den durch das KostRÄG 2021 angefügten Nachsatz "soweit nichts anderes bestimmt ist" werde lediglich klargestellt, dass ergänzend die besonderen Vorschriften des FamFG, der ZPO und das RVG anwendbar seien, durch die die Beiordnung kraft Gesetzes auf weitere Tätigkeiten erstreckt werde.
Sodann weist Schneider in seinem Beitrag darauf hin, dass nach wie vor dann, wenn nach bewilligter PKH oder VKH und Beiordnung eines Anwalts eine Einigung über weitere Gegenstände geschlossen werden soll, nach wie vor hierfür gesondert PKH bzw. VKH beantragt und bewilligt werden müsse. Umstritten sei lediglich gewesen, welche gebührenrechtlichen Auswirkungen sich für den beigeordneten Rechtsanwalt hieraus im Verhältnis zur Staatskasse ergeben. Durch Neufassung des § 48 Abs. 1 S. 2 RVG habe der Gesetzgeber die Rspr. des BGH in das Gesetz übernommen, wonach im Falle der Bewilligung von PKH oder VKH für den Mehrwert einer Einigung und der entsprechenden Anwaltsbeiordnung dem Rechtsanwalt sämtliche mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Gebühren aus der Staatskasse zustehen, mithin auch die Verfahrensdifferenzgebühr und die höhere Terminsgebühr. Dies verdeutlicht der Autor anhand eines Berechnungsbeispiels.
Ferner geht Schneider auf eine weitere Neuregelung in § 48 Abs. 1 S. 2 zweiter Fall RVG ein. Danach stehen dem beigeordneten Rechtsanwalt, der nur für den Abschluss einer Einigung im Wege der PKH oder VKH beigeordnet worden ist, ebenfalls alle mit der Herbeiführung der Einigung anfallenden Gebühren gegen die Staatskasse zu. Folglich könne der Anwalt nicht nur die Einigungsgebühr, sondern auch die Verfahrensgebühr sowie die Terminsgebühr mit der Staatskasse abrechnen. Damit stehe dem Rechtsanwalt faktisch die volle Vergütung zu, wie er sie sonst bei uneingeschränkter Beiordnung erhalten hätte. Auch hier verdeutlicht der Autor die praktischen Auswirkungen anhand eines Berechnungsbeispiels.
Sodann macht Schneider in diesem Zusammenhang auf eine weitere Neuerung aufmerksam. Zwar habe der Gesetzgeber an dem Grundsatz nichts geändert, wonach im Bewilligungsverfahren PKH oder VKH nur für eine Einigung bewilligt und der Anwalt hierfür beigeordnet werden könne, sodass eine Bewilligung und Beiordnung für das gesamte Verfahren nicht in Betracht komme. Durch die Neuregelung in § 48 Abs. 1 S. 2 dritter Fall RVG werde jedoch klargestellt, dass sich die Bewilligung von PKH oder VKH nur für den Abschluss einer Einigung unter Beiordnung des Anwalts ebenfalls auf alle mit der Herbeiführung der Einigung entstehenden Gebühren erstrecke. Nach der bisherigen Rspr. habe dem Rechtsanwalt in einem solchen Fall aus der Staatskasse nur die Einigungsgebühr zugestanden. Nach der Neufassung könne der Rechtsanwalt gegenüber der Staatskasse jedoch auch die 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV, die 1,2-Terminsgebühr und die 1,0-Einigungsgebühr nebst Auslagen abrechnen.
Abschließend weist Schneider darauf hin, dass infolge der Neufassung des RVG durch das KostRÄG 2021 der Anwalt in sämtlichen Fällen, in denen er für eine Einigung beigeordnet worden ist, nicht nur die Einigungsgebühr aus der Staatskasse erhalte, sondern alle mit der Herbeiführung der Einigung verbundenen Gebühren.
VRiOLG Frank-Michael Goebel, Wie ist der Gegenstandswert bei einer erfolglosen Vollstreckung zu bestimmen?, FoVo 2020, 206
Der Autor nimmt einen Fall aus der Praxis zum Anlass zu erörtern, wie sich der Gegenstandswert bei einer erfolglosen Zwangsvollstreckung bestimmt. In jenem Fall hatte ein durch ein Inkassounternehmen vertretener Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wegen einer Forderung i.H.v. rund 3.500,00 EUR betrieben. Die zunächst veranlasste Pfändung des Arbeitslohns war erfolglos geblieben. Hieraufhin betrieb der Gläubiger die Kontopfändung. In der Forderungsaufstellung führte er auch die Rechtsverfolgungskosten für die erfolglose Pfändung des Arbeitslohns, berechnet nach einem Gegenstandswert von 3.500,00 EUR, auf. Der mit der Entscheidung über den Antrag auf Erlass des zweiten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses befasste Rechtspfleger vertritt die Auffassung, der Gegenstandswert für den ersten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei auf Null EUR anzusetzen, weil die Pfändung ohne Er...