Der Höhe nach ist für die Tätigkeit des Verteidigers in den den 21 Fallakten zugrundeliegenden Verfahren nach Auffassung des OLG Celle (nur) jeweils die Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV und die Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV entstanden. Ein Anspruch auf Festsetzung der vom Verteidiger daneben jeweils abgerechneten Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV besteht dagegen nicht.
Die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV entstehe nach Übernahme des Mandats und solle den Aufwand für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall abgelten. Die Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren nach Nr. 4104 VV solle dagegen nach der Vorbem. 4 Abs. 2 VV das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information abgelten. Die Verfahrensgebühr entstehet zwar nach Anm. 1 zu Nr. 4100 VV neben der Grundgebühr. Abgegolten würden mit ihr im vorbereitenden Verfahren allerdings nur Tätigkeiten nach der Erstinformation des Rechtsanwalts, d.h. alle Tätigkeiten nach erstem Mandantengespräch und erster Akteneinsicht (Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 Rn 14). Die erste Akteneinsicht sei dagegen bereits von der Grundgebühr umfasst (OLG Jena, a.a.O.; Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl., 2021, VV 4100 Rn 22). Werde das Verfahren nach erfolgter Erstinformation zu einem anderen Verfahren verbunden, bestehe für die Annahme einer neben der Grundgebühr stets entstehenden Verfahrensgebühr (Nr. 4104 VV) kein Raum.
Daran gemessen habe der Verteidiger nur Anspruch auf Festsetzung der Grundgebühr. In seinen sechs der Beschwerde zugrundeliegenden Kostenrechnungen habe er – worauf er auch in seinen Rechtmittelbegründungen stets verwiesen habe – im Einzelnen seine Tätigkeit in den den späteren Fallakten zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren unter Nennung von Aktenfundstellen dargelegt. Die entsprechend bezeichneten Fundstellen beziehen sich jeweils nur auf die erste Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt, sei es auf seinen Antrag oder auf die von Amts wegen veranlasste Übersendung. Weitere, über die erste Einarbeitung in den jeweiligen Fall hinausgehende Tätigkeiten bis zur jeweils kurze Zeit später erfolgten Verfahrensverbindung hat der Verteidiger nicht vorgetragen und waren nach Lage der Dinge unter Berücksichtigung des jeweiligen Verfahrensstadiums auch nicht zu erwarten.
Auf der Grundlage hat das OLG 21 Mal die Grundgebühr Nr. 4100 VV i.H.v. 160,00 EUR und die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV i.H.v. 20,00 EUR nebst Umsatzsteuer, also insgesamt 21 x 214,20 EUR festgesetzt. Die darüber hinaus auch geltend gemachten Gebühren Nr. 4104 VV sind nicht festgesetzt worden.