1. Grundsätzlich ist jedes von den Strafverfolgungsbehörden betriebene Ermittlungsverfahren ein eigenständiger Rechtsfall i.S.v. Nr. 4100 VV, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden sind.
  2. Eine Verfahrensverbindung hat auf bis zu diesem Zeitpunkt bereits entstandene Gebühren keinen Einfluss.
  3. Eine Prüfung der Recht- oder gar Zweckmäßigkeit einer Erstreckungsentscheidung findet im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr statt.
  4. Die Verfahrensgebühr entsteht zwar nach Anm. 1 zu Nr. 4100 VV neben der Grundgebühr. Abgegolten werden mit ihr im vorbereitenden Verfahren allerdings nur Tätigkeiten nach der Erstinformation des Rechtsanwalts, d.h. alle Tätigkeiten nach erstem Mandantengespräch und erster Akteneinsicht.

OLG Celle, Beschl. v. 26.1.2022 – 2 Ws 19/22

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