1. Maßgebliche Vorschrift

Der BGH hat für die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 49a Abs. 1 GKG a.F. zurückgegriffen. Danach ist der Streitwert auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen (§ 49a Abs. 1 S. 1 GKG a.F.). Er darf nach S. 2 dieser Vorschrift das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten. In keinem Fall darf der Streitwert den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen (§ 49a Abs. 1 S. 3 GKG a.F.). Wenn sich eine Klage gegen einzelne Wohnungseigentümer richtet, darf der Streitwert nach § 49a Abs. 2 S. 1 GKG a.F. das Fünffache des Wertes ihres Interesses sowie des Interesses der auf ihrer Seite Beigetretenen nicht übersteigen.

Die diese den Streitwert in Wohnungseigentumssachen regelnde Vorschrift des § 49a GKG a.F. ist allerdings nur bis zum 30.11.2020 gültig. In Folge des Inkrafttretens des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes zum 1.12.2020 wurde diese Regelung durch § 49 GKG in der ab 1.12.2020 geltenden Fassung ersetzt. Danach ist der Streitwert bei Beschlussklagen nach dem WEG auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.

2. Übergangsrecht

Vorliegend war die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten beim BGH am 3.12.2020 und damit nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes eingegangen. Für die Übergangsfälle trifft § 71 GKG eine für das Gerichtskostengesetz eigenständige Übergangsregelung. In § 71 Abs. 1 S. 1 GKG ist bestimmt, dass in Rechtsstreitigkeiten, die vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben werden. Dies gilt nach § 71 Abs. 1 S. 2 GKG nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Da hier die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH nach dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes eingegangen war, gilt an sich nach der vorstehend wiedergegebenen Übergangsregelung des § 71 Abs. 1 GKG das neue Streitwertrecht, mithin § 49 GKG in der ab 1.12.2020 geltenden Fassung.

3. Keine Anwendung der allgemeinen Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 S. 2 GKG

Nach Auffassung des BGH wird diese allgemeine Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 S. 2 GKG verdrängt. Der BGH vertritt die Auffassung, dass sich der Streitwert entsprechend § 48 Abs. 5 WEG auch für die nach dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes eingegangenen Rechtsmittel nach § 49a GKG a.F. bestimmt. In § 48 Abs. 5 WEG ist geregelt, dass für die bereits vor dem 1.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren die Vorschriften des dritten Teils des WEG in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden sind. Der dritte Teil des WEG erfasst in seinen §§ 43 bis 45 WEG Verfahrensvorschriften.

Für seine Auffassung hat der BGH folgende Kriterien herangezogen.

a) Wortlaut des § 49 GKG

Für die Anwendung des bisherigen Streitwertrechts spricht nach Auffassung des BGH bereits der Wortlaut des § 49 GKG. Dieser treffe eine Regelung für die Bestimmung des Streitwertes (nur) für "Verfahren nach § 44 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes" und verweise damit ersichtlich auf eine Vorschrift des neuen Rechts.

b) Wille des Gesetzgebers

Nach den weiteren Ausführungen des BGH entspricht die Anwendung des § 49a GKG a.F. in Übergangsfällen auch dem Willen des Gesetzgebers. Dieser habe nämlich in § 49 S. 2 GKG in der ab 1.12.2020 geltenden Fassung den Streitwert auf den siebeneinhalbfachen und nicht mehr auf den fünffachen Wert des Interesses (wie in § 49a Abs. 1 S. 2 GKG a.F.) des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen gedeckelt und damit höher als nach dem bisherigen Recht, weil er den Wegfall der Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV für den Beklagtenvertreter kompensieren wollte. Nach neuem Recht ist nämlich die Beschlussanfechtungsklage nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer (so § 46 Abs. 1 S. 1 WEG a.F.), sondern nunmehr gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (s. § 44 Abs. 2 S. 1 WEG n. F.) zu richten. Der Rechtsanwalt auf Beklagtenseite vertrete deshalb nach neuem Recht nur noch einen Mandanten. Mit der Anwendung des § 49 GKG n.F. wäre es somit – so fährt der BGH fort – nicht zu vereinbaren, wenn in einem Fall, in dem aufgrund der Übergangsbestimmung des § 48 Abs. 5 WEG im Rechtsmittelverfahren die übrigen Wohnungseigentümer weiter Beklagte der Beschlussanfechtungsklage bleiben, bei der Bestimmung des Streitwertes mit § 49 GKG n.F. eine Vorschrift angewendet würde, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers voraussetze, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Beklagte sei. Hieraus folgert der BGH, dass immer dann, wenn für die Beschluss...

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