Inhaltlich sei die (zweite) Vergütungsvereinbarung vom 28.1.2020, die hier zugrunde zu legen sei, nicht zu beanstanden. Eine Herabsetzung der Vergütung nach § 3a Abs. 2 S. 1 RVG komme – ungeachtet der Verpflichtung zur Erholung eines Gutachtens der zuständigen Rechtsanwaltskammer – nicht in Betracht. Auch eine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB sei nicht gegeben.
1. Unangemessenheit/Sittenwidrigkeit
Die Regelung des § 3a Abs. 1 RVG solle den Auftraggeber vor einer unüberlegten, leichtfertigen oder unbewussten Eingehung von solchen Zahlungspflichten schützen, die ihm und darüber hinaus dem Ansehen der Rechtspflege schaden könnten (Toussaint/Toussaint, 51. Aufl., 2021, § 3a RVG Rn 17). Eine höhere als die gesetzliche Vergütung einschließlich Auslagen sei hierbei allerdings keineswegs sittenwidrig. Eine zwischen den Parteien eines Anwaltsvertrags vereinbarte Vergütung müsse vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben unangemessen hoch sein (BGH NJW 2010, 1364 = AGS 2010, 267). Maßgeblich sei weder die Sicht des Auftraggebers noch diejenige des Anwalts, es gelte ein möglichst objektiver Maßstab. Die gesetzliche Vergütung sei hierbei zwar ein Indiz für die Unangemessenheit, trage den vorgenannten Umständen aber als eine Pauschgebühr oft nicht in ausreichendem Maße Rechnung (Toussaint/Toussaint, a.a.O., § 3a RVG Rn 42). Ausgangspunkt für die gesetzlichen Gebühren im vorliegenden Fall sei die soziale Schutzvorschrift des § 42 Abs. 2 S. 1 GKG. Danach bemesse sich der Streitwert in arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzprozessen nach maximal dem Dreifachen eines Bruttomonatsgehalts, hier unstreitig 3.305,00 EUR.
Das hier in der zweiten Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien vereinbarte Honorar i.H.v. 12.000,00 EUR brutto stelle mithin das 3,6-fache der gesetzlichen Gebühren des Beklagten dar. Ein auffälliges Missverhältnis bestehe allerdings nicht bereits aufgrund dieser 3,6-fachen Überschreitung, da dies – gerade bei Vergütungsvereinbarungen im unteren und mittleren Streitwertbereich – erst angenommen werde, wenn das vertraglich vereinbarte Honorar mehr als das 5-fache der gesetzlichen Vergütung beträgt (BGH AnwBl. 2017, 208; BGH NJW 2005, 2142 = AGS 2005, 378; OLG München NJW-RR 2012, 1469 = AGS 2012, 377; Toussaint/Toussaint, a.a.O., § 3a RVG, Rn 41 – Stichwort "gesetzliche Vergütung").
Nach st. Rspr. sei für die Frage, ob ein für eine Sittenwidrigkeit sprechendes Missverhältnis vorliegt, auch der nach dem Anwaltsvertrag geschuldete tatsächliche Aufwand, besondere und Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen (BGH, NJW 2000, 669). Gerade bei Sachen mit niedrigem oder mittlerem Streitwert könne auch ein Honorar, das die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches übersteige, angemessen sein (BGH NJW-RR 2017, 377, 379 = AGS 2017, 63). Der Mandant, der geltend mache, die mit dem Anwalt getroffene Vergütungsvereinbarung sei sittenwidrig oder unangemessen hoch und daher nichtig oder herabzusetzen und sich hierbei auf ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar berufe, müsse nicht nur dartun, dass die Vergütung die vereinbarten gesetzlichen Gebühren überschreite – was hier unstreitig sei – sondern zudem darlegen und beweisen, dass nach Umfang und Schwierigkeit der im Rahmen des konkreten Mandates geschuldeten anwaltlichen Tätigkeit objektiv nur eine geringere als die vereinbarte Vergütung marktangemessen sei. Erst wenn auf dieser Grundlage feststehe, dass die versprochene Vergütung das angemessene Honorar deutlich überschreitet, könne ein besonders grobes Missverhältnis vorliegen (BGH NJW-RR 2017, 377, 379 = AGS 2017, 63). Für die Frage, welche Vergütung im konkreten Fall marktangemessen sei, habe das Gericht alle für und gegen ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar sprechenden Indizien im jeweiligen Einzelfall zu würdigen (BGH, a.a.O.).
2. Hier keine Unangemessenheit
Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles hat das OLG eine Unangemessenheit des vereinbarten Honorars i.H.v. brutto 12.000,00 EUR verneint. Es könne bereits nicht außer Betracht bleiben, dass der Kläger sich bewusst für eine Mandatierung gerade des Beklagten, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, entschieden habe, weil er diesen als "harten Hund" in einem anderen arbeitsrechtlichen Prozess erlebt hatte. Auch müsse berücksichtigt werden, dass das Bruttomonatsgehalt des Klägers von 7.906,00 EUR ein hohes Gehalt darstelle und die vom Beklagten ausgehandelte Abfindung i.H.v. 60.000,00 EUR angesichts einer Beschäftigungsdauer des Klägers bei der Firma G. von lediglich drei bis vier Jahren eher mehr als das Doppelte der üblicherweise zu zahlenden Abfindung bei betriebsbedingten Kündigungen darstelle; üblich sei ein Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung. Unberücksichtigt dürfe im Rahmen der Abwägung auch nicht bleiben, dass der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts in Kündigungsschutzprozessen bei der...