Einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer (ungefragten) Aufklärungspflicht hat das OLG – anders als das LG – verneint.
1. Gesetzliche Regelung in § 49b Abs. 5 BRAO
Eine gesetzliche Regelung zur Hinweispflicht des Rechtsanwalts finde sich lediglich in § 49b Abs. 5 BRAO. Danach hat der Rechtsanwalt vor Übernahme eines Auftrags ungefragt hinzuweisen, wenn sich die zu erhebende Gebühr nach dem Gegenstandswert richtet. Hierum gehe es vorliegend aber nicht, da die in der zweiten Vergütungsvereinbarung vereinbarte Pauschalvergütung von brutto 12.000,00 EUR sich weder nach dem Gegenstand der anwaltlichen Vertretung im Kündigungsschutzprozess richte noch überhaupt vor Übernahme des Auftrages erfolgte.
2. Hier keine Hinweispflicht
Ungefragt schulde der Rechtsanwalt in allen anderen Fällen seinem Auftraggeber grds. keinen solchen Hinweis auf die bisher entstandenen oder noch zu entstehenden Gebühren. Nur auf Verlangen des Auftraggebers habe der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe seines Entgeltes mitzuteilen (BGH NJW 1998, 3486, 3487 = AGS 1998, 177). Allerdings könne sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung zu belehren. Insoweit habe die erforderliche Gesamtwürdigung zu berücksichtigen: einerseits den Schwierigkeitsgrad und Umfang der anwaltlichen Aufgabe, einen etwaig ungewöhnlich hohen Gegenstandswert und sich daraus ergebende hohe Gebühren, die das vom Auftraggeber erstrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen können; andererseits die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und Erfahrungen im Umgang mit Rechtsanwälten. Letztlich hänge die anwaltliche Pflicht, den Auftraggeber vor Vertragsschluss über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, entscheidend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalles ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis erkennen konnte und musste (BGH NJW 1985, 2642, 2643; BGH NJW 1998, 3486, 3487 = AGS 1998, 177).
Unter Würdigung dieser Umstände hat das OLG eine letztlich auf Treu und Glauben fußende Aufklärungspflicht über die bisher – aus der ersten Vergütungsvereinbarung – entstandene Vergütung verneint. Die vom Beklagten geleistete Stundenanzahl sei hier schon deshalb irrelevant, weil es sich zum einen nicht um ein Dauermandat handelte, in dem eine monatliche Abrechnung der geleisteten Stunden überhaupt auch nur vereinbart war. Zudem sei aus der ersten Vergütungsvereinbarung klar ersichtlich gewesen, dass der Mandant und Kläger in jedem Falle eine Vergütung i.H.d. gesetzlichen Vergütung (hier 3.305,82 EUR) schuldete.
Auch der von ihm geschuldete Betrag (12.000,00 EUR) sei vor Unterschriftsleistung unter die zweite Vergütungsvereinbarung für den Kläger eindeutig und unzweifelhaft ersichtlich gewesen. Zwar trage der Kläger im Ansatz zutreffend vor, dass möglicherweise die Absichtserklärung in der ersten Vergütungsvereinbarung, später eine zweite Vergütungsvereinbarung zu schließen, irreführend gewesen sei und bei einem rechtlichen Laien subjektiv der Eindruck habe entstehen können, zum Abschluss einer derartigen zweiten Vergütungsvereinbarung verpflichtet zu sein. Das vom Kläger behauptete grobe Ungleichgewicht in der Verhandlungsposition sei allerdings in der hier vorliegenden Konstellation nicht zu erkennen. Der Kläger habe sich aus freiwilligen Stücken und nach einer bereits abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung in die Kanzleiräume des Beklagten begeben. Zu diesem Zeitpunkt sei der Vergleich vor dem Arbeitsgericht mit einer Abfindungszahlung von 60.000,00 EUR bereits abgeschlossen und der arbeitsgerichtliche Termin aufgehoben gewesen. Es habe daher keinerlei Abhängigkeit des Klägers vom Beklagten insoweit bestanden, als dessen Wohlwollen im Hinblick auf die Verhandlungstätigkeit des Beklagten für den Kläger am Verhandlungsergebnis noch etwas geändert hätte. Hinzu komme – worauf der Beklagte zu Recht hinweise – dass es dem Kläger unbenommen und ein Leichtes gewesen wäre, den Beklagten vor Abschluss der zweiten Vereinbarung nach der Höhe der bisher entstandenen Vergütung zu fragen. Auf entsprechendes Verlangen des Klägers wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, die bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Höhe seines Entgeltes mitzuteilen (s. BGH, a.a.O.). Soweit der Kläger meine, der Beklagte habe auf diesem Wege 22 % der Nettoabfindung des Klägers erhalten, sind zum einen hierbei etwaige Steuerrückerstattungen zum Ende des Kalenderjahres 2020 aufgrund der anschließenden Arbeitslosigkeit des Klägers nicht berücksichtigt und zum anderen könne diese Frage nur insoweit eine Rolle spielen, als sie das – oben bereits verneinte – Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, nicht aber eine ungeklärte Aufklärungspflicht betrifft.
3. Umstände für eine Offenbarungspflicht
Maßgeblich für die Frage einer Offenbarungspflicht über die bis ...