Der Rechtsanwalt kann sich nach Auffassung des OLG Brandenburg auch nicht auf Vertrauensgesichtspunkte berufen, weil das AG eine Beiordnung ohne Bewilligung von PKH und ohne Pflichtverteidigerbestellung ausgesprochen hat. Denn dem Rechtsanwalt habe als Fachanwalt für Strafrecht bekannt sein müssen, dass es in erster Linie ihm als Verteidiger nach § 404 Abs. 5 S. 1 StPO oblag, für das Adhäsionsverfahren einen "Antrag auf Prozesskostenhilfe" "nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten" zu stellen. Daran fehle es hier. Zwar könne in der erfolgten Beiordnung des Rechtsanwalts für das Adhäsionsverfahren ohne Antrag auf PKH und ohne dass ein Fall der Pflichtverteidigerbestellung vorgelegen habe, ein Fehler durch das AG gegeben sein. Jedoch könne daraus keine Hinweispflicht resultieren, wenn das Gericht den Fehler selbst nicht erkenne. Es könne auch keine Rede davon sein, dass der Rechtsanwalt "unentgeltlich" arbeiten müsste ("die Sklaverei ist abgeschafft"); es bleibe dem Rechtsanwalt unbenommen, seine Vergütung gegenüber dem Angeklagten bzw. Verurteilten geltend zu machen.

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