Dem Autor ist durchaus bewusst, dass die Lösung dieser Praxisfälle auf unterschiedliche Weise beantwortet werden kann. Hier werden die aus seiner Sicht "gängigsten" Lösungen aufgezeigt, die wohl auch h.A. entsprechen.
Folgende Ansätze bieten sich an:
1. Lösung zu Fall 1
Der außergerichtliche Einigungsversuch stellt eine zwingende Vorschaltstation für den Gang in das Verbraucherinsolvenzverfahren dar. Nur wenn ein Schuldner diesen erfolglos innerhalb der letzten 6 Monate unternommen hat, ist ihm der Weg in das gerichtliche Verfahren eröffnet. Der Einigungsversuch kann dabei von einer geeigneten Stelle nach § 305 InsO (§ 1 AGInsO) vorgenommen werden. Zuallermeist verfügen Schuldner dabei über wenig Geld, sodass die staatliche Beratungshilfe letztes Mittel bleibt, soweit ein Anwalt konsultiert werden soll. Ansonsten besteht daneben die Möglichkeit, auch eine Schuldnerberatungsstelle aufzusuchen. Voraussetzung der Beratungshilfe ist es aber, dass keine anderweitigen Hilfen vorliegen, deren Inanspruchnahme zumutbar sind. Für den außergerichtlichen Einigungsversuch bieten sich hierbei verschiedene Möglichkeiten an. § 1 Abs. 1 und 2 AGInsO nennt neben den Anwälten nämlich andere geeignete Stellen, welche für den Versuch der außergerichtlichen Einigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Frage kommen. In der Praxis bedeutsam sind dies die Schuldnerberatungsstellen, meist von einer kirchlichen Einrichtung getragen. Schuldnerberatungsstellen sind zur Beratung auf diesem Gebiet auch befugt. Sie bestehen "gleichberechtigt" neben der Anwaltschaft und anderen Institutionen. Die h.M. hält daher die Inanspruchnahme einer kostenfreien Schuldnerberatungsstelle, die zur Bescheinigung gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zugelassen ist, als andere Hilfsmöglichkeit gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG für grds. zumutbar, da diese qualifiziert ist, das Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen. Dies wurde auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht beanstandet.
Alternative
Bisweilen wird vorgebracht, wegen der rechtlichen Tragweite könne eine Schuldnerberatung nicht helfen. Beim außergerichtlichen Einigungsversuch handelt es sich aber zunächst einmal um eine rein buchhalterische Aufgabe ohne Rechtsfragen. Liegen tatsächlich Rechtsfragen vor, die sich nicht aufschieben lassen, so kann im Hinblick auf diese ein anwaltlicher Rat in Frage kommen, was aber mit einer Bewilligung für den gesamten Einigungsversuch nicht gleichzusetzen ist.
2. Lösung zu Fall 2
Das Gesetz sieht in Nr. 2508 VV eine Einigungs- und Erledigungsgebühr vor. Dabei handelt es sich jedoch nicht um "eine" Gebühr, sondern es handelt sich um zwei Gebühren: einmal um Einigungsgebühr, zum anderen um die Erledigungsgebühr. Beide sind voneinander zu unterscheiden. Das Gesetz verweist sodann in die allgemeinen Bestimmungen des RVG. Gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 2508 VV erfolgt mit den in Nrn. 1000 und 1002 VV enthaltenen Begriffen "Einigung" und "Erledigung" eine tatbestandliche Verknüpfung, d.h. es müssen die Voraussetzungen einer der dort genannten Tatbestände vorliegen, damit die Gebühr entsteht. Die Einigungsgebühr 1000 VV entspricht dabei der früheren Vergleichsgebühr im Grundsatz. Allerdings wurden die Anforderungen an diese durch das 2. KostRMoG stark herabgesetzt. Folglich ist seither kein echter Vertrag mehr zwischen Parteien mit gegenseitigem Nachgeben erforderlich, sondern es genügt eine Einigung, die den Sachverhalt beendet. Unter einer Einigung ist ein gegenseitiges Nachgeben zu verstehen. Im vorliegenden Fall ist allerdings davon nicht auszugehen. Eine Einigungs...