[Ohne Titel]
Beratungshilfe ist immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen einer Beratungsperson und dem Gericht. Der vorliegende Kurzbeitrag möchte drei wichtige Themenpunkte, wie sie in der gerichtlichen Praxis "immer wieder" vorkommen, aus Sicht eines Rechtspflegers erläutern und eine Lösung dieser aufzeigen.
I. Sachverhalte
Folgend sollen die drei häufigsten Kritikpunkte (neben der Frage der Zahl der Angelegenheit) betrachtet werden:
1. Fall 1
Der Rechtsanwalt möchte für seinen Mandanten Beratungshilfe zur Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans erhalten. Das zuständige AG kontert den Antrag mit einer Zwischenverfügung, wonach das Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle eine andere Hilfsmöglichkeit darstelle, die der Beratungshilfe vorausgehe.
Ist dies zutreffend?
Alternative
Wie wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn der Rechtsanwalt argumentiert, dass das Bestehen einer gegen den Antragsteller geltend gemachten Forderungen fraglich sei und er daher die Titulierung und deren Rechtmäßigkeit zu prüfen habe?
2. Fall 2
Der Rechtsanwalt wird für seinen Mandanten im Rahmen der Beratungshilfe tätig. Nach einer entsprechenden anwaltlichen Beratung fertigt er einen Schriftsatz an und lässt diesen der Gegenseite zukommen. Die Gegenseite, die zuvor auf der Geltendmachung einer Forderung bestand, äußert sich auf das Schreiben des Rechtsanwalts hin nicht mehr. Nach sechs Monaten legt er den Fall zu den Akten und beantragt die Vergütung für die Beratungshilfe. Hierbei macht er eine Geschäftsgebühr geltend, daneben eine Erledigungsgebühr, da nach seinem Dafürhalten der Sachverhalt erledigt wurde.
Ist dies zutreffend?
3. Fall 3
Der Rechtsuchende suchte den Rechtsanwalt in einer rechtlichen Angelegenheit auf. Der Rechtsanwalt versäumte dabei die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten. Er nimmt das Mandat auf und wird tätig. Während der Bearbeitung des Mandates (Alternative: Am Ende des Mandats) merkt der Rechtsanwalt, dass sein Mandant leider nicht in der Lage sein wird, das Honorar zu bezahlen. Der Mandant hingegen geht von Beratungshilfe aus. Der Rechtsanwalt will nun nachträglich ("besser den Spatz in der Hand, als die Taube auf dem Dach") über die Beratungshilfe abrechnen und schickt seinen Mandanten zu Gericht, um einen sogenannten Berechtigungsschein zu erhalten.
Ist dies noch möglich?
II. Lösungsansätze
Dem Autor ist durchaus bewusst, dass die Lösung dieser Praxisfälle auf unterschiedliche Weise beantwortet werden kann. Hier werden die aus seiner Sicht "gängigsten" Lösungen aufgezeigt, die wohl auch h.A. entsprechen.
Folgende Ansätze bieten sich an:
1. Lösung zu Fall 1
Der außergerichtliche Einigungsversuch stellt eine zwingende Vorschaltstation für den Gang in das Verbraucherinsolvenzverfahren dar. Nur wenn ein Schuldner diesen erfolglos innerhalb der letzten 6 Monate unternommen hat, ist ihm der Weg in das gerichtliche Verfahren eröffnet. Der Einigungsversuch kann dabei von einer geeigneten Stelle nach § 305 InsO (§ 1 AGInsO) vorgenommen werden. Zuallermeist verfügen Schuldner dabei über wenig Geld, sodass die staatliche Beratungshilfe letztes Mittel bleibt, soweit ein Anwalt konsultiert werden soll. Ansonsten besteht daneben die Möglichkeit, auch eine Schuldnerberatungsstelle aufzusuchen. Voraussetzung der Beratungshilfe ist es aber, dass keine anderweitigen Hilfen vorliegen, deren Inanspruchnahme zumutbar sind. Für den außergerichtlichen Einigungsversuch bieten sich hierbei verschiedene Möglichkeiten an. § 1 Abs. 1 und 2 AGInsO nennt neben den Anwälten nämlich andere geeignete Stellen, welche für den Versuch der außergerichtlichen Einigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Frage kommen. In der Praxis bedeutsam sind dies die Schuldnerberatungsstellen, meist von einer kirchlichen Einrichtung getragen. Schuldnerberatungsstellen sind zur Beratung auf diesem Gebiet auch befugt. Sie bestehen "gleichberechtigt" neben der Anwaltschaft und anderen Institutionen. Die h.M. hält daher die Inanspruchnahme einer kostenfreien Schuldnerberatungsstelle, die zur Bescheinigung gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zugelassen ist, als andere Hilfsmöglichkeit gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG für grds. zumutbar, da diese qualifiziert ist, das Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen. Dies wurde auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht beanstandet.
Alternative
Bisweilen wird vorgebracht, wegen der rechtlichen Tragweite könne eine Schuldnerberatung nicht helfen. Beim außergerichtlichen Einigungsversuch handelt es sich aber zunächst einmal um eine rein buchhalterische Aufgabe ohne Rechtsfragen. Liegen tatsächlich Rechtsfragen vor, die sich nicht aufschieben lassen, so kann im Hinblick auf diese ein anwaltlicher Rat in Frage kommen, was aber mit einer Bewilligung für den gesamten Einigungsversuch nicht gleichzusetzen ist.