1. Auslegung als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes
Das OLG Brandenburg weist darauf hin, dass das LG Potsdam den auf eine gestaffelte Festsetzung des Streitwertes gerichteten Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei richtiger Sachbehandlung nicht als sachlich unbegründete Streitwertbeschwerde, sondern sachgerecht als Antrag der Rechtsanwältin auf gesonderte Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG hätte auslegen müssen.
Wenn es bei den Anwaltsgebühren infolge einer Teilklagerücknahme zu unterschiedlichen Werten für einzelne Gebühren führe, so etwa für die Verfahrensgebühr einerseits und die Terminsgebühr andererseits, sei diese Frage weder im Wege des auf den Streitwert bezogenen Beschwerdeverfahrens nach § 68 GKG noch im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO zu klären. In einem solchen Fall sei das Kostenfestsetzungsverfahren vielmehr zwingend auszusetzen und auf Antrag das gesonderte Verfahren auf Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 RVG einzuleiten (OLG Düsseldorf AGS 2010, 568). Ein solcher Antrag sei hier sinngemäß bereits mit dem auf eine gestaffelte Streitwertfestsetzung gerichteten Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 10.8.2022 erfolgt. Antragsberechtigt seien nicht nur der Rechtsanwalt, dessen Gebühren in Frage stünden. Vielmehr stehe das Antragsrecht allen Beteiligten zu, deren Rechte und Pflichten sich nach dem für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebenden Gegenstandswert bestimmen. Folglich könne auch der erstattungspflichtige Gegner den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes stellen, was die Klägerin hier getan hatte.
2. Weitere Verfahrensweise
Aus diesem Grund hat das OLG Brandenburg das Kostenfestsetzungsverfahren im Beschwerdeverfahren ausgesetzt, da das im Kostenfestsetzungsverfahren tätige Beschwerdegericht nicht zugleich die dem Ausgangsgericht – hier dem LG Potsdam – obliegende Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 RVG an sich ziehen könne (OLG Koblenz AGS 2019, 199; OLG Brandenburg AGS 2014, 65).
3. Verfahren vor dem Rechtspfleger
Das OLG Brandenburg hat darauf hingewiesen, dass der Rechtspfleger des LG Potsdam vor dem Hintergrund der ausstehenden Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 RVG und der deshalb zwingenden Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens sich mit dem Beschwerdevorbringen zwangsläufig noch nicht abschließend habe auseinandersetzen können. Deshalb hat das OLG die Sache auch zur Herbeiführung einer ordnungsgemäßen Abhilfeentscheidung nach Durchführung der Wertfestsetzung gem. § 33 RVG an das LG Potsdam – Rechtspfleger – zurückgegeben.
Der Rechtspfleger habe – so fährt das OLG fort – in seiner gleichwohl getroffenen Nichtabhilfeentscheidung keine Ausführungen zu dem Beschwerdevorbringen gemacht. Die Klägerin hatte gerügt, der Rechtspfleger habe in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich der für den Beklagten festgesetzten Anwaltskosten lediglich bei der Terminsgebühr und nicht auch bei der Verfahrensgebühr einen reduzierten Wert angesetzt. Deshalb habe sich eine auf den Einzelfall bezogene vollständige Sachüberprüfung der mit der Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vorgetragenen Beanstandungen nicht feststellen lassen. Folglich wäre das OLG auch nach Durchführung des Verfahrens auf Festsetzung des Gegenstandswertes und einer anschließenden Fortsetzung des Kostenfestsetzungsverfahren zu einer Sachentscheidung nicht berufen gewesen.