1. Gesetzliche Regelung

Gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterlegene Partei – das war hier der Kläger – die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner – das war hier der Beklagte – erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Gem. § 91 Abs. 2 S.1 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei grds. erstattungsfähig. Hiervon macht § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO eine Ausnahme für die Kosten mehrerer Rechtsanwälte. Diese sind nur insoweit zu erstatten als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste.

2. Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen

Vorliegend hatte der Rechtspfleger des LG Frankfurt (Oder) in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.3.2021 die Kosten des Beklagten festgesetzt, die durch die Tätigkeit des nachfolgend von der Kfz-Haftpflichtversicherung beauftragten Prozessbevollmächtigten entstanden sind. Damit waren die grds. zu erstattenden Kosten eines Prozessbevollmächtigten erschöpft. Die vom Beklagten für die Tätigkeit seines vormaligen, von ihm selbst beauftragten Prozessbevollmächtigten, angefallenen Kosten haben offensichtlich die Kosten eines Rechtsanwalts überstiegen.

3. Kein notwendiger Anwaltswechsel

Nach Auffassung des OLG Brandenburg waren hier die Kosten des von dem Beklagten selbst beauftragten Rechtsanwalts deshalb nicht notwendig, weil in der Person des Rechtsanwalts kein Wechsel eintreten musste. Die Regelung in § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO ist nach Auffassung des OLG Ausdruck des Grundsatzes, dass jede Partei die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten hat, wie es sich mit einer ihre Rechte wahrenden Prozessführung verträgt. Dementsprechend sind die Kosten eines weiteren Prozessbevollmächtigten nur dann zu erstatten, wenn konkrete Umstände den Wechsel dringend nahelegen und wenn diese Umstände weder von der Partei noch von dem ersten Rechtsanwalt zu vertreten oder vorherzusehen waren. Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt. Der nach der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft durch den zuerst beauftragten Prozessbevollmächtigten auf Beklagtenseite vorgenommene Wechsel der Person des Anwalts habe nicht eintreten müssen. Der Umstand, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten von ihrem Recht nach Ziffer E 1.2.4 AKB 2015 Gebrauch gemacht habe, die Führung des Rechtsstreits für den Beklagten als ihren Versicherungsnehmer zu übernehmen und einen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen, begründet nach Auffassung des OLG Brandenburg keine zwingende Notwendigkeit i.S.d. § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO. Das OLG begründet dies damit, die versicherungsvertragliche Verpflichtung des Beklagten, einer entsprechenden Weisung seines Versicherers zu folgen, rechtfertige es nicht, entstandene Mehrkosten dem Gegner aufzuerlegen (s. BGH AGS 2018, 100 = zfs 2018, 225 m. Anm. Hansens = RVGreport 2018, 146 [Hansens]; OLG Nürnberg Rpfleger 2012, 107).

Ein solches Verlangen des Kfz-Haftpflichtversicherers war nach den weiteren Ausführungen des OLG Brandenburg für den Beklagten auch voraussehbar (s. OLG Hamm JurBüro 1990, 1480). Dem stehe nicht entgegen, dass der Beklagte juristischer Laie ist. Die entsprechende Verpflichtung, der Versicherung die Führung des Prozesses zu überlassen, gründe sich nämlich nicht auf Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes, sondern auf den von ihm eingegangenen vertraglichen Vereinbarungen, die der Beklagte habe kennen müssen.

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