Die Verfahrensgebühr entsteht nach den Ausführungen des LG Frankenthal – so die Vorbem. 4 Abs. 2 VV – für das Betreiben eines Geschäfts einschließlich der Information. Nach Nr. 4104 VV könne diese Verfahrensgebühr auch schon im vorbereitenden Verfahren, d.h. im Zeitraum bis zum Eingang der Anklageschrift, entstehen. Die Verfahrensgebühr gelte grds. die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im vorbereitenden Verfahren mit Ausnahme der (besonderen) Tätigkeiten, die durch die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV oder ggf. durch die Gebühr für die Teilnahme an den in Nr. 4102 VV genannten Terminen abgegolten werden, ab (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., 2021, VV 4104 Rn 6).
Nr. 4100 Abs. 1 VV sehe vor, dass die Grundgebühr neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal und unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt, entstehe. Während vor dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG die Abgrenzung zwischen der jeweiligen Verfahrensgebühr von der Grundgebühr streitig gewesen sei, werde durch die zuvor genannte Formulierung der Nr. 4100 Abs. 1 VV klargestellt, dass für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in (jedem) gerichtlichen Verfahren eine Verfahrensgebühr als Ausgangsgebühr entstehe. Die Grundgebühr, die den zusätzlichen Aufwand für die erstmalige Einarbeitung in die Angelegenheit honorieren soll, entstehe daneben (Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Vorbem. 4 Rn 11). Tätigkeiten, die in den Abgeltungsbereich der Grundgebühr fallen, schließen das Anfallen der Verfahrensgebühr nicht aus. Grund- und Verfahrensgebühr entstehen insbesondere nicht zeitlich aneinandergereiht, d.h. die Verfahrensgebühr entstehe – zeitlich gesehen – nicht erst, wenn die Grundgebühr durch erste Einarbeitung in den Fall entstanden sei, deren Abgeltungsbereich also abgegolten sei, und sodann weitere Tätigkeiten erbracht werden. Vielmehr haben beide Gebühren überschneidende Abgeltungsbereiche dahingehend, dass das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information auch durch die erste Akteneinsicht bzw. das erste Mandantengespräch erfolge, was durch die Klarstellung in Nr. 4100 Abs. 1 VV deutlich werde (BeckOK RVG/Knaudt, VV 4104 Rn 9 f.). Dies zugrunde gelegt sei daher auch von einer Entstehung der Verfahrensgebühr neben der Grundgebühr auszugehen, weshalb diese nebst anteiliger Umsatzsteuer ergänzend festzusetzen gewesen sei.