Im Aufsatzteil befasst sich zunächst Burhoff mit der Erstattungsfähigkeit von Kosten für Privatgutachten in Straf- und Bußgeldsachen (S. 193 ff.).
Ein weiterer Beitrag findet sich von Wolf zur Abrechnung und Kostenerstattung bei Einschaltung eines Terminsvertreters im Namen der Partei (S. 196 ff.).
Mit der Höhe der Verfahrensgebühr in einem verkehrsstrafrechtlichen Verfahren hat sich das AG Linz befasst (S. 204).
Eine fiktive Terminsgebühr kann auch dann anfallen, wenn hinsichtlich verschiedener Teilgegenstände unterschiedliche Gebührentatbestände der fiktiven Terminsgebühr ausgelöst werden. Die Terminsgebühr bemisst sich dann aus dem Gesamtwert aller Teilgegenstände. Soweit dieser Wert hinter dem Streitwert zurückbleibt, ist dieser Gegenstandswert nach § 33 RVG auf Antrag gesondert festzusetzen (LG Düsseldorf, S. 208).
Das LSG Schleswig (S. 205) bejaht eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV, wenn der Richter zur Vorbereitung eines gerichtlichen Vergleichs Telefonate mit beiden Verfahrensbeteiligten führt, wobei die Telefonate auch sukzessive stattfinden können.
Das LG Detmold (S. 210) befasst sich zum einen mit der Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung bei Verbindung bzw. Abtrennung sowie mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV entsteht.
Mit den Anforderungen an die Bewilligung einer Pauschgebühr hat sich das OLG Frankfurt (S. 213) auseinandergesetzt. Auch das OLG Oldenburg (S. 215) hat zu den Voraussetzungen einer Pauschgebühr für die Einarbeitung in eine umfangreiche Ermittlungsakte Stellung genommen.
Ein Dauerthema ist, wie ein Pflichtverteidiger abrechnet, der nur für einen Hafttermin bestimmt ist. Das AG Ludwigshafen (S. 217) geht davon aus, dass es sich um eine echte Verteidigertätigkeit handele, die nach Teil 4 Abschnitt 1 VV abzurechnen sei; ebenso das LG Frankenthal (S. 219).
Mit der Frage, was unter einer Vernehmung i.S.d. Nr. 4102 VV zu verstehen ist, hat sich das LG Leipzig (S. 220) befasst und klargestellt, dass eine förmlich anberaumte Vernehmung nicht erforderlich sei, ebenso wenig ein aktives Verhandeln seitens des anwesenden Verteidigers. Zur Höhe hat das LG Leipzig klargestellt, dass maßgeblich auf die Dauer des Termins abzustellen sei.
Mit einem kuriosen Fall hatte sich das OLG Brandenburg (S. 222) zu befassen. Dort war der Beklagte vor Zustellung der Klage verstorben. Ungeachtet dessen hatten sich für ihn Prozessbevollmächtigte bestellt, die auf die Nichtexistenz des Beklagten hingewiesen hatten. Der Kläger hat sodann die Klage zurückgenommen, sodass ihm die Kosten auferlegt wurden. Das LG hatte eine Kostenerstattung abgelehnt. Das OLG hat zu Recht die Kosten festgesetzt.
Wird neben dem vom KFZ-Haftpflichtversicherer beauftragten Rechtsanwalt von dem in Anspruch genommenen Versicherungsnehmer ein weiterer Anwalt bestellt, sind dessen zusätzliche Kosten nicht erstattungsfähig (OLG Brandenburg, S. 224).
Umstritten ist, ob eine vereinbarte Vergütung für eine außergerichtliche Tätigkeit im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren im Rahmen der Kostenerstattung anzurechnen ist, also ob ein fiktiver Betrag anzurechnen ist, der bei gesetzlicher Abrechnung als anteilige Geschäftsgebühr anzurechnen wäre. Während der BGH eine solche Anrechnung verneint, wird dies in der Verwaltungsgerichtbarkeit überwiegend bejaht, so auch VG Leipzig (S. 226).
Das OLG Brandenburg (S. 229) stellt einmal mehr klar, dass gestaffelte Streitwertfestsetzung nach Zeitabschnitten unzulässig sind. Wird der Streitwert im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens bestritten, ist das Kostenfestsetzungsverfahren auszusetzen und die Sache dem erkennenden Richter zur Wertfestsetzung zu übergeben. Erst hiernach darf die Festsetzung fortgesetzt werden. Wird im Kostenfestsetzungsverfahren eine unzutreffende Erklärung zum Vorsteuerabzug gegeben, ist das Gericht grds. daran gebunden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Erklärung offensichtlich falsch ist. Dies wiederum kann sich unmittelbar aus den Prozessakten ergeben.
Strittig ist, ob im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach dem BerHG der Urkundsbeamte berechtigt ist, zu prüfen, ob eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich war. Das OLG Stuttgart verneint eine solche Prüfungskompetenz (S. 235).
Wird in einer Familiensache gegen eine Entscheidung über die Höhe der Sachverständigenvergütung Beschwerde erhoben, ist nicht das OLG (Familiensache) zuständig, sondern nach allgemeinen Grundsätzen das LG als nächsthöheres Gericht (OLG Frankfurt, S. 240).
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Autor: Norbert Schneider
Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen
AGS 5/2023, S. II