Gem. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG sei Voraussetzung für die Bewilligung einer Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgehe, dass diese wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar seien. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stelle dabei die Ausnahme dar und komme lediglich in Betracht, wenn die anwaltliche Mühewaltung sich von sonstigen – auch überdurchschnittlichen Sachen – in exorbitanter Weise abhebe (vgl. BGH, Beschl. v. 1.6.2015 – 4 StR 267/11, NJW 2015, 2437 = AGS 2016, 5) und die Gewährung eines Pauschbetrags zum Ausgleich eines unzumutbaren Missverhältnisses angezeigt erscheine (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.3.2010 – 1 AR 11/10). Bei der Beurteilung sei ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen. Entscheidend sei, ob die konkrete Strafsache selbst umfangreich gewesen und infolge dieses Umfangs eine zeitaufwändigere, gegenüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Verteidigers erforderlich geworden sei (vgl. BGH, Beschl. v. 15.1.2020 – 1 StR 492/15, RVGreport 2020, 168 = NStZ-RR 2020, 160). Dabei sei nur der Zeitaufwand berücksichtigungsfähig, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrühre, nicht hingegen solcher, der seinen Grund in nur verteidigerbezogenen persönlichen Umständen habe (vgl. BGH, a.a.O.).

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