Am 15.6.2022 wurde der Angeklagte, der aufgrund eines Haftbefehls des AG Tübingen vorläufig festgenommen worden war, dem Ermittlungsrichter des AG Dresden vorgeführt. In diesem Termin beantragte der Rechtsanwalt R 1 aus Dresden, dem früheren Angeklagten "für den heutigen Tag beigeordnet zu werden." Sodann wurde mit Verfügung des Vorsitzenden "für den heutigen Tag der Beschwerdeführer dem früheren Angeklagten pp. gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO beigeordnet." Der Rechtsanwalt R 1 beantragte die Vorführung des früheren Angeklagten vor dem zuständigen Haftrichter. Anschließend wurde vom AG Dresden der Haftbefehl des AG Tübingen in Vollzug gesetzt.

Weitere Tätigkeiten hat Rechtsanwalt R 1 für den Angeklagten nicht erbracht. Inzwischen hat das AG Tübingen dem Angeklagten Rechtsanwalt R 2 aus Tübingen gem. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO beigeordnet. Die Urkundsbeamtin hat unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Celle vom 19.8.2018 (3 Ws 221/18, StraFo 2018, 534 = RVGreport 2019, 17) nur die Terminsgebühr nebst Mehrwertsteuer festgesetzt. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Rechtsanwalts hat das AG zurückgewiesen. In seiner dagegen gerichteten Beschwerde hat Rechtsanwalt R 1 im Wesentlichen ausgeführt, dass – anders als nach früher geltendem Recht – nach der seit 13.12.2019 geltenden Gesetzesfassung eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO, die hier erfolgt sei, eine vollwertige Verteidigerbestellung für das gesamte Verfahren darstelle und zur Beendigung der Aufhebung bedürfe.

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