Verfahrensgang

AG Krefeld (Aktenzeichen 23 Gs 1260/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben.

Die bisherige Pflichtverteidigerin, Frau Rechtsanwältin X, wird entpflichtet.

Dem Beschuldigten wird Herr Rechtsanwalt X, als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

 

Gründe

I.

Der Beschuldigte wurde am 29.05.2010 wegen des Verdachts der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) vorläufig festgenommen. Am 30.05.2010 wurde er dem Haftrichter (Amtsgericht Krefeld) vorgeführt. Im Rahmen der Anhörung wurde er darüber belehrt, dass ihm in Kürze ein Verteidiger beigeordnet werde, wenn er keinen Wahlverteidiger habe; ferner wurde er darüber belehrt, dass er einen Rechtsanwalt vorschlagen könne (Bl. 28 d.A.). Der Beschuldigte erklärte hierzu, er könne dazu nichts sagen. Insbesondere könne er "einen Rechtsanwalt hier jetzt nicht benennen" (Bl. 29 d.A.).

Daraufhin wurde ein Haftbefehl erlassen und dem Beschuldigten Frau Rechtsanwältin X, als Pflichtverteidigerin beigeordnet.

Mit Schreiben vom 02.06.2010 meldete sich Rechtsanwalt X, als Verteidiger und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger (Bl. 36 d.A.). Dieser erklärte mit Schreiben vom 21.06.2010 (Bl. 60 d.A.), dass der Beschuldigte ausschließlich von ihm vertreten werden wolle. Dieser habe nicht um die Beiordnung von Frau Rechtsanwältin X gebeten. Es sei ihm praktisch keine Bedenkzeit gegeben worden, um in angemessener Zeit einen Anwalt seines Vertrauens auszusuchen und zu benennen.

Mit Beschluss vom 28.06.2010 lehnte das Amtsgericht Krefeld die Entpflichtung von Frau Rechtsanwältin X und die Beiordnung von Rechtsanwalt X als Pflichtverteidiger ab (Bl. 72 d.A.). Dem Beschuldigten sei vor der Beiordnung rechtliches Gehör gewährt worden. Gründe zu der Annahme, dass ein Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwältin X nicht (mehr) bestehe, seien nicht ersichtlich.

Mit Schreiben vom 23.06.2010 regte Rechtsanwältin X im Hinblick auf die Vertretung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt X als Wahlverteidiger die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung an (Bl. 78 d.A.).

Mit Beschluss vom 02.07.2010 lehnte das Amtsgericht Krefeld dies nochmals ab (Bl. 81 d.A.).

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

1.

Nach der Reform des Untersuchungshaftrechts durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts, das am 01.01.2010 in Kraft getreten ist (BGBl. I (2009), S. 2274), liegt ein Fall notwendiger Verteidigung gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO bereits dann vor, wenn gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt wird. Die frühere Voraussetzung einer mindestens dreimonatigen Inhaftierung ist entfallen. Aus § 141 Abs. 3 S. 4 StPO n.F. ergibt sich zudem, dass der Verteidiger "unverzüglich" nach Beginn der Vollstreckung zu bestellen ist (vgl. Michalke, NJW 2010, 17).

2.

Das Amtsgericht hat dieser geänderten Rechtslage Rechnung getragen, indem es nach Anhörung des Beschuldigten im Rahmen der Vorführung vor den Haftrichter die Pflichtverteidigerbestellung gleichzeitig mit der Untersuchungshaft angeordnet hat (Bl. 29 d.A.). Hieraus ergäbe sich grundsätzlich, dass eine Auswechselung des Pflichtverteidigers nur dann erfolgen kann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es am Vertrauensverhältnis zu dem bestellten Pflichtverteidiger fehlt (OLG Köln, NJW 2006, 389; Heghmanns, in: Heghmanns / Scheffler, Handbuch zum Strafverfahren, 2008, Kap. VI, Rn. 82). Derartige Anhaltspunkte bestehen im vorliegenden Fall nicht, wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht ausführt.

3.

Eine unmittelbare Übertragung der oben genannten Grundsätze auf die vorliegende Situation wird jedoch der Rechtslage nach der Reform des Untersuchungshaftrechts im Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO jedenfalls dann nicht gerecht, wenn die Pflichtverteidigerbestellung unmittelbar im Rahmen der Vorführung vor den Haftrichter erfolgt und der Beschuldigte dort einen Verteidiger seiner Wahl nicht benannt hat (Wohlers, StV 2010, 151, 157).

Denn anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte an eine Verteidigerbestellung, auf die er sich infolge der Kürze der Zeit zwischen Verhaftung und Vorführung nicht hinreichend vorbereiten konnte, dauerhaft gebunden bleibt (vgl. die Gemeinsamen Empfehlungen der Strafverteidigervereinigungen zur Praxis der Beiordnung von notwendigen Verteidigern ab dem 01.01.2010, Nr. 2 g, StV 2010, 109, 110; Wohlers, StV 2010, 151, 157; Michalke, NJW 2010, 17, 18). Der Grundsatz des Vorrangs der Vertrauensbeziehung bei der Bestellung des Verteidigers (vgl. Heghmanns, a.a.O., Kap. VI, Rn. 77; Wohlers, StV 2010, 151, 153) würde dadurch in Frage gestellt werden. Dies entspricht jedoch nicht dem Willen des Gesetzgebers, der durch die Reform des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO die Rechtsstellung des Beschuldigten - insbesondere unter dem Gesichtspunkt seiner Verteidigung - stärken wollte.

4.

Bei der Auslegung d...

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