Das AG hat die Verfahrensgebühr lediglich i.H.d. um 15 % erhöhten Mittelgebühr als erstattungsfähig angesehen. Zwar bestimme grds. der Rechtsanwalt selbst die Höhe der Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG nach billigem Ermessen. Die Bestimmung sei allerdings dann nicht verbindlich, wenn sie nach Ansicht des zahlungspflichtigen Dritten hier der Landeskasse – unbillig sei. Davon sei auszugehen, wenn die vom Rechtsanwalt bestimmt Höhe der Gebühr um mehr als 20 % über der vom erstattungspflichtigen Dritten als angemessen angesehene Höhe der Gebühr liege.

Dies sei vorliegend der Fall. Der Umstand, dass sich der Verteidiger im Ermittlungsverfahren zur Beschlagnahme des Führerscheins bzw. vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis schriftsätzlich geäußert bzw. Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung i.S.d. § 111a StPO eingelegt habe, den Tatort besichtigt und Fotos von der Örtlichkeit gefertigt habe, rechtfertige den Ansatz einer Verfahrensgebühr i.H.v. 319,00 EUR nicht. Die Mittelgebühr betrage 181,50 EUR. Eine Erhöhung um ca. 76 % gegenüber der Mittelgebühr sei nicht gerechtfertigt.

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