Voraussetzung für die Bewilligung einer Pauschvergütung sei, so das OLG, nach dem Gesetzeswortlaut, dass die gesetzlichen Gebühren unzumutbar seien. Damit solle verhindert werden, dass der Pflichtverteidiger ein Sonderopfer erbringt. Zur Stellung des Pflichtverteidigers verweist das OLG auf und zitiert aus dem BVerfG, Beschl. v. 6.11.1984 (2 BvL 16/83 u.a., NJW 1985, 727). Danach sei die Bestellung zum Pflichtverteidiger eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken. Sinn der Pflichtverteidigung sei es nicht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Betätigung zu verschaffen. Vielmehr bestehe ihr Zweck ausschließlich darin, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen (§ 140 StPO) rechtskundigen Beistand erhalte und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet werde. Angesichts der umfassenden Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liege, habe der Gesetzgeber die Pflichtverteidigung nicht als eine vergütungsfrei zu erbringende Ehrenpflicht des Anwaltsstandes angesehen, sondern den Pflichtverteidiger honoriert. Der Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers aus § 97 BRAGO liege indessen erheblich unter den als angemessen geltenden Rahmengebühren des Wahlverteidigers. Diese Begrenzung sei durch einen vom Gesetzgeber i.S.d. Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das Interesse an einer Einschränkung des Kostenrisikos berücksichtigt, gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt sei. Zur Vermeidung eines unzumutbaren Opfers sei § 99 BRAGO geschaffen worden, das der Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers Rechnung trage und ihn entsprechend vergüte.
Nach diesen Grundsätzen, die auch für das aktuelle Recht gelten (vgl. BVerfG NJW 2005, 1264; RVGreport 2005, 467 = NJW 2005, 3699) sei es Sinn und Zweck der Pauschgebühr danach nicht, dem Pflichtverteidiger einen zusätzlichen Gewinn zu verschaffen; sie solle nur eine unzumutbare Benachteiligung verhindern (vgl. auch Toussaint, KostR, 52. Aufl., 2022, § 51 RVG Rn 2). Die Bewilligung einer Pauschgebühr komme nach alledem nur noch in Ausnahmefällen in Betracht. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.3.2007 – 2 BvR 51/07, AGS 2007, 504 = RVGreport 2007, 263 [Burhoff] = NJW 2007, 3420). § 51 RVG sei im Ergebnis eine Öffnungsvorschrift, mit der das im RVG angelegte Festgebührensystem für einzelne Verfahrensabschnitte eines Strafverfahrens dann durchbrochen werden könne, wenn die gesetzlich vorgesehenen Festgebühren "wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeiten nicht zumutbar sind" (§ 51 Abs. S. 1 a.E. RVG).
Für die Anwendung des § 51 RVG bedeute dies, dass das Verfahren bei dem Pflichtverteidiger wegen des "Umfangs und/oder der Schwierigkeit" des Verfahrens zu einer zeitlichen Beanspruchung führen muss, die nicht mehr durch die gesetzlichen Gebühren gedeckt ist und die bei dem Pflichtverteidiger deswegen zu einem unzumutbaren Sonderopfer führt, das von existenzieller Bedeutung sei. Nach der amtlichen Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwälte (RVG) entspreche § 51 Abs. 1 RVG im Wesentlichen der Vorgängernorm des § 99 Abs. 1 BRAGO. Durch das neu aufgenommene Kriterium der "Unzumutbarkeit" der gesetzlichen Gebühren habe der Gesetzgeber den Ausnahmecharakter des § 51 RVG betont und den Anwendungsbereich gegenüber dem § 99 BRAGO einschränkt (vgl. BT-Drucks 15/1971, 201). Gerechtfertigt solle dies nach der amtlichen Begründung deshalb sein, weil in das Gebührenverzeichnis zum RVG neue Gebührentatbestände aufgenommen worden seien, bei denen die zugrundeliegenden Tätigkeiten in der Vergangenheit häufig bei der Bewilligung der Pauschgebühr berücksichtigt wurden (vgl. BT-Drucks 15/1971, 201). Als Beispiele nenne die amtliche Begründung die – nunmehr neu geschaffenen – Gebührentatbestände für die Teilnahme an Haftprüfungsterminen (Nr. 4102 Nr. 3 VV) und den Zuschlag zur Hauptverhandlungsgebühr für mehr als fünf bzw. mehr als acht Stunden dauernde Hauptverhandlungstermine (Nr. 4110 VV) (BT-Drucks 15/1971, 201).