1. Tatsachenfundierte Darlegung
Die Prüfung des § 51 RVG verlange daher zunächst die tatsachenfundierte Darlegung durch den Antragsteller, dass ihm durch die Beiordnung eine zeitliche Beanspruchung abverlangt worden sei, die isoliert betrachtet durch die Festgebühren unzumutbar ausgeglichen werde. Darüber hinaus bedürfe es aber auch Ausführungen dazu, inwieweit diese (isoliert betrachtet) unzumutbare Mehrbelastung nicht durch das Verfahren insgesamt, z.B. durch technische oder organisatorische Maßnahmen oder eine hohe Anzahl von Hauptverhandlungsgebühren) kompensiert worden sei. Erst wenn bei der gebotenen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Kompensationsmöglichkeiten die Gesamtbelastung des Pflichtverteidigers in dem konkreten Verfahren ein "Sonderopfer" darstelle, komme eine über die Festgebühren hinausgehende Pauschgebühr in Betracht. Dabei sei auch vor dem Hintergrund, dass der Verurteilte im Ergebnis der Kostenschuldner sei und die Pauschgebühr eine Gewährung zu Lasten Dritter sei, zu beachten, dass § 51 RVG als spezialgesetzlicher Ausfluss von Art. 12 GG nur verhindern solle, dass ein Organ der Rechtspflege aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtungen unzumutbar in seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit eingeschränkt wird. § 51 RVG diene gerade nicht dazu, den Pflichtverteidiger umfassend zu alimentieren oder seinen – möglicherweise sonst üblichen – Gewinn sicherzustellen.
2. Konkreter Fall
Nach Auffassung des OLG war gemessen an diesen Vorgaben der Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung zurückzuweisen. Außergewöhnliche rechtliche Schwierigkeiten der Sache, die sie als sonderopferfähig darstellten, seien im Vergleich mit anderen erstinstanzlichen Verfahren vor der Jugendschutzkammer weder konkret vorgetragen noch erkennbar. Zwar habe der Aktenumfang über dem Durchschnitt vergleichbarer Verfahren gelegen. Dass der Antragsteller die Verfahrensakte vollständig durchgesehen und mit seinem Mandanten besprochen habe, gehöre jedoch zu den selbstverständlichen Pflichten des Verteidigers als Organ der Rechtspflege und reiche für die Annahme der Unzumutbarkeit der im Vergütungsverzeichnis bestimmten Gebühren nicht aus. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf die erforderliche Sichtung des Bildmaterials im vorliegenden Fall. Der Umfang der Beweisaufnahme schlage sich in der Anzahl und Dauer der Hauptverhandlungstermine nieder und sei deshalb grds. kein Bemessungskriterium für eine Pauschvergütung. Jeder Hauptverhandlungstag werde gesondert vergütet, wobei auch die Stundenzahl berücksichtigt werde. Die aufgrund des Kanzleisitzes des Pflichtverteidigers in Augsburg veranlassten Geschäftsreisen seien nach der gesetzlichen Regelung durch Zahlung von Fahrtkosten und Tage- und Abwesenheitsgelder ausgeglichen.
Dass der Antragsteller darüber hinaus Tätigkeiten erbracht habe, die die Annahme eines Sonderopfers begründen könnten, sei nicht vorgetragen worden und vorliegend auch nicht ersichtlich. Auch die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers könne grds. in einem gewissen Maße die Belastung zu kompensieren.